Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2012 - EnVR 61/10
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beteiligten gegeneinander aufzuheben. Soweit die Beteiligten dies auch - unter Abänderung der Kostenentscheidung des Beschwerdegerichts - für die Kosten des Beschwerdeverfahrens begehren, fehlt es hierfür an einer gesetzlichen Grundlage, nachdem der angefochtene Beschluss infolge der Rücknahme der Rechtsbeschwerde rechtskräftig geworden ist. Die zwischen den Parteien im Vergleichsvertrag vom 30. November/20. Dezember 2011 getroffene materiellrechtliche Kostenregelung bleibt unberührt.Meier-Beck Raum Kirchhoff Grüneberg Bacher
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.04.2010 - VI-3 Kart 112/09 (V) -
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2012 - EnVR 61/10
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Jan. 2012 - EnVR 61/10
Referenzen - Gesetze
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.