Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2014 - EnVR 11/11
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
2. Die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
3. Der Wert des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 73 Mio. € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Die im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässige Rücknahme der Beschwerde durch die Betroffene bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss vom 23. April 2013 - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN).
- 2
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 EnWG. Zwar entspricht es nach der Rechtsprechung des Senats der Billigkeit, die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Regulierungsbehörde anzuordnen , wenn der Beschwerdeführer sich durch die Rücknahme seiner Beschwerde in die Rolle des Unterlegenen begeben hat (BGH, Beschluss vom 3. März 2009 - EnVR 75/07, juris Rn. 1; vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Rn. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme ). Indessen ist eine solche Kostenfolge regelmäßig nicht billig, wenn sich der Beschwerdeführer im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung über die Erledigung des Streits zur Rücknahme verpflichtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 2) oder wenn die Beteiligten sogar - wie hier - in einem außergerichtlichen Vergleich eine ausdrückliche Kostenregelung hinsichtlich der wesentlichen Streitfragen vereinbart haben, auch wenn darin nur die Kosten des Beschwerdeverfahrens geregelt werden. So liegt der Fall hier. Es entspricht daher der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens insgesamt gegeneinander aufzuheben.
- 3
- In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert auf 73 Mio. € festgesetzt.
Meier-Beck Strohn Grüneberg
Bacher Deichfuß
Vorinstanz:
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.12.2010 - VI-3 Kart 227/09 (V) -
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2014 - EnVR 11/11
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Feb. 2014 - EnVR 11/11
Referenzen - Gesetze
Im Beschwerdeverfahren und im Rechtsbeschwerdeverfahren kann das Gericht anordnen, dass die Kosten, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, von einem Beteiligten ganz oder teilweise zu erstatten sind, wenn dies der Billigkeit entspricht. Hat ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel oder durch grobes Verschulden veranlasst, so sind ihm die Kosten aufzuerlegen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 24 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren und die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen entsprechend.