Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2001 - BLw 30/01

bei uns veröffentlicht am09.11.2001

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 30/01
vom
9. November 2001
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Beteiligte:
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 9. November
2001 durch die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein und Dr. Gaier - gemäß § 20
Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 21. Juni 2001 wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 14.945,70 DM.

Gründe:


I.

Der Antragsteller macht wegen seiner Mitgliedschaft in der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin Abfindungsansprüche nach § 44 LwAnpG geltend. Aufgrund einer Abfindungsvereinbarung vom 30. Juni 1996 zahlte die Antragsgegnerin insgesamt 12.785,52 DM an den Antragsteller, der sich darüber hinausgehender Ansprüche in Höhe von 16.202 DM nebst Zinsen berühmt. Das Landwirtschaftsgericht hat ihm 1.256,30 DM zugesprochen und den weitergehenden Antrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde zurückgewiesen. Mit der - nicht zugelassenen -
Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragsteller seinen Zahlungsantrag in Höhe des nicht zuerkannten Betrages weiter.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen, die der Antragsteller verkennt (dazu näher BGHZ 89, 149 ff), liegen jedoch nicht vor.
1. Soweit der Antragsteller geltend macht, das Beschwerdegericht sei von der Senatsentscheidung vom 16. Juni 2000, BLw 19/99, WM 2000, 1762, in mehrfacher Hinsicht abgewichen, übersieht er, daû das Beschwerdegericht keine der dortigen Entscheidung entgegenstehende Rechtssätze aufgestellt hat. Im Gegenteil, die angefochtene Entscheidung orientiert sich an diesem Senatsbeschluû und sieht sich hiermit im Einklang. Ob dem Beschwerdegericht dabei - wie der Antragsteller meint - ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang. Ein solcher Fehler macht - für sich genommen - die Rechtsbeschwerde nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. schon Beschluû vom 1. Juni 1977, V BLw 1/77, Agrarrecht 1977, 327, 328).
2. Soweit sich der Antragsteller gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht wendet, verkennt er, daû das Gesetz eine Nichtzulassungsbeschwerde im vorliegenden Verfahren nicht kennt. Der Senat ist vielmehr daran gebunden, daû das Beschwerdegericht die
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat (vgl. Senatsbeschluû vom 12. Februar 1963, V BLw 37/62, RDL 1963, 66 und seither st.Rspr.).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Das Gesetz sieht keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers die Kosten des ersichtlich ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegten Rechtsmittels aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Beteiligten zu 1 gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon nicht berührt.
Krüger Klein Gaier

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Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 44 Vermögensauseinandersetzung in der LPG, Milchreferenzmenge, Lieferrechte für Zuckerrüben


(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist: 1. Zunächst ist der Wert der Inv

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2000 - BLw 19/99

bei uns veröffentlicht am 16.06.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 19/99 vom 16. Juni 2000 in der Landwirtschaftssache betreffend die Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ------------------------------

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(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:

1.
Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen.
2.
Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen.
3.
Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der Mitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden sind.

(3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hektar Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) der LPG und des Anteils der LF, der auf das ausscheidende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern eingebrachten LF im Rahmen der kooperativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion überlassen, werden ausscheidende Mitglieder so behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesamten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer LPG zuzuordnen wären.

(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oder Pächter nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwischen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet, ihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag entsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewährenden Zuckerrübenfläche an der gesamten Zuckerrübenfläche des Unternehmens zu beteiligen.

(5) Die LPG ist darüber hinaus verpflichtet, ausscheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten, zu unterstützen.

(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 19/99
vom
16. Juni 2000
in der Landwirtschaftssache
betreffend die Zahlung einer Abfindung nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
BGB § 138 Aa Abs. 1
Bei der Frage, ob eine Abfindungsvereinbarung aus Anlaß des Ausscheidens eines
Mitglieds aus einer Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaft sittenwidrig ist
(§ 138 Abs. 1 BGB), kommt es nicht auf die Grundsätze an, die für die Sittenwidrigkeit
gegenseitiger Verträge gelten (Gedanke des besonders groben Mißverhältnisses
von Leistung und Gegenleistung). Vielmehr ist entscheidend, ob der in der Abfindungsvereinbarung
liegende Verzicht des Mitglieds auf Ansprüche erheblich über
das hinausgeht, was die Genossenschaft nach der Vereinbarung zu zahlen bereit
ist, und ob der Verzicht bei einer Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck als
ein in seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbarendes Geschäft
darstellt (im Anschluß an Senatsbeschl. v. 5. März 1999, BLw 52/98, WM
1999, 910 = AgrarR 1999, 248).
BGH, Beschl. v. 16. Juni 2000 - BLw 19/99 - OLG Naumburg
AG Stendal
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. Juni 2000
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und
Prof. Dr. Krüger sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und Gose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landwirtschaftssenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. Juni 1999 wird zurückgewiesen. Auf die Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der vorgenannte Beschluß aufgehoben, soweit er zum Nachteil der Antragsgegnerin ergangen ist, und die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Stendal vom 24. Januar 1997 zurückgewiesen. Die Kosten der beiden Rechtsmittelverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin trägt der Antragsteller. Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 94.991,34 DM.

Gründe:

I.

Der Großvater des Antragstellers war Mitglied der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, einer LPG (Typ III), in die er einen landwirtschaftlichen
Betrieb mit 10,80 ha Nutzfläche, einen Inventarbeitrag im Wert von 15.893,10 Mark/DDR und einen Anteil an einer LPG (Typ I) von 49.433,67 Mark/DDR eingebracht hatte. Davon waren ihm 5.400 Mark/DDR auf den Inventarbeitrag und 43.718,40 Mark/DDR auf den Fondsausgleich angerechnet worden.
Der Großvater starb 1984 und wurde von der Mutter des Antragstellers, die ebenfalls LPG-Mitglied war beerbt.
Am 30. März 1993 schloß der Antragsteller mit Vollmacht seiner Mutter, die im Zusammenhang mit der Umwandlung der LPG in die Antragsgegnerin ausgeschieden war, mit der Antragsgegnerin einen Barabfindungsvergleich, der die Antragsgegnerin unter Berücksichtigung bereits gezahlter 11.590 DM zur Zahlung eines weiteren Betrages von 12.189,53 DM verpflichtete, den diese in fünf Jahresraten gezahlt hat. Der Antragsteller erklärte, daß damit alle Rechte gegenüber der Antragsgegnerin erloschen sein sollten. Bei der dem Vergleich zugrundeliegenden Berechnung war der dem Großvater seinerzeit gutgeschriebene Fondsausgleich von 43.718,40 Mark/DDR nicht berücksichtigt worden. Ferner waren die Verzinsung des Inventarbeitrages und der Wert für die Bodennutzung jeweils nur mit 16 % angesetzt worden. Bei der Bodenvergütung war das von seinem Großvater eingebrachte Land allerdings rückwirkend bis 1960 angerechnet worden.
Der Antragsteller hat seine Mutter beerbt. Er hält den Abfindungsvertrag, den er zudem angefochten hat, für unwirksam und macht darüber hinausgehende Abfindungsansprüche geltend. Das Landwirtschaftsgericht hat seinen zunächst auf Zahlung von 112.692,34 DM bezifferten Antrag zurückgewiesen.
Das Oberlandesgericht hat den auf zuletzt 89.608,69 DM beschränkten Antrag in Höhe von 47.495,67 DM, d.h. in Höhe des dem Großvater angerechneten Fondsausgleichs einschließlich Verzinsung, für gerechtfertigt erachtet und die Beschwerde des Antragstellers im übrigen zurückgewiesen. Dagegen wenden sich beide Beteiligte mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde. Der Antragsteller erstrebt eine Verpflichtung zur Zahlung weiterer 47.495,67 DM nebst Zinsen, die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts.

II.


1. Zur Rechtsbeschwerde des Antragstellers

a) In Höhe von 5.862,65 DM ist die Rechtsbeschwerde nicht zulässig.
Dem vom Antragsteller zuletzt gestellten Antrag auf Zahlung von 89.608,69 DM hat das Beschwerdegericht in Höhe von 47.495,67 DM entsprochen. Der Antragsteller ist durch diese Entscheidung daher nur in Höhe von 42.113,02 DM beschwert. Soweit er mit seinem in der Rechtsbeschwerde gestellten Antrag 5.382,65 DM mehr verlangt, ist das Rechtsmittel mangels Beschwer unzulässig.
In Höhe von weiteren 480 DM ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht begründet worden ist. Der Antragsteller setzt sich in seiner Begründung nur mit dem Anspruch auseinander, den er als Erbe seiner Mutter verfolgt. Er hat ursprünglich aber auch aus eigenem Recht einen Abfindungsanspruch in Höhe von 480 DM geltend gemacht, den das Beschwerdegericht
nicht zugesprochen hat. Damit befaßt sich die Rechtsbeschwerdebegründung nicht.

b) Im übrigen ist die Rechtsbeschwerde unbegründet. Die Annahme des Beschwerdegerichts, die Abfindungsvereinbarung vom 30. März 1993 sei nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig (§ 138 Abs. 1 BGB) hält den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand.
aa) Der Umstand, daß der Anteil am Fondsvermögen bei der Berechnung der Abfindungsleistung keine Berücksichtigung gefunden hat, kann nach der Rechtsprechung des Senats nur dann eine Sittenwidrigkeit begründen, wenn die Antragsgegnerin den Antragsteller hierbei schuldhaft übervorteilt hat (Beschl. v. 5. März 1999, BLw 52/98, WM 1999, 910 = AgrarR 1999, 248). Die Rechtsbeschwerde verweist nicht auf Sachvortrag, der einen dahingehenden Schluß zuläßt. Dasselbe gilt für die von § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG abweichende Berechnung der dort geregelten Ansprüche.
bb) Soweit der Antragsteller die Sittenwidrigkeit aus einem besonders groben Mißverhältnis zwischen gesetzlich geschuldeter und vertraglich vereinbarter Abfindung herleiten will, bleibt die Rechtsbeschwerde ebenfalls erfolglos. Allerdings ist ihr zuzugeben, daß die Begründung des Beschwerdegerichts nicht trägt. Es hat angenommen, es sei ungewiß, ob und in welchem Umfang nach dem Gesetz höhere Abfindungsansprüche bestanden hätten. Denn es sei möglich, daß die Beschränkung der Bodennutzungsvergütung und der Verzinsung des Inventarbeitrags Folge eines zu geringen Eigenkapitals gewesen sei. Diese Überlegung entspricht weder den getroffenen Feststellungen noch dem Vortrag der Beteiligten. Die Antragsgegnerin hat sich - wie das Beschwerdege-
richt an anderer Stelle ausführt - auf eine Dürftigkeit des Eigenkapitals nicht berufen. Dies kann daher bei der Frage, ob ein Mißverhältnis besteht, der Beurteilung nicht zugrunde gelegt werden.
Hierauf kommt es aber nicht an. Bei der Frage nach einem groben Mißverhältnis geht es um einen Vergleich zwischen Leistung und Gegenleistung. Das steht hier nicht in Rede. Vielmehr geht es darum, ob der in der Abfindungsvereinbarung liegende Verzicht des Antragstellers auf eine Forderung sittenwidrig ist, die erheblich über das hinausgeht, was die Antragsgegnerin in der Vereinbarung zu zahlen bereit war. So etwas ist möglich, setzt aber voraus, daß sich der Verzicht bei einer Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck als ein in seinem Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbarendes Geschäft darstellt (vgl. für den Erlaß BGH, Urt. v. 10. Oktober 1997, V ZR 74/96, NJW-RR 1998, 590). Das ist hier zu verneinen. Nach den getroffenen Feststellungen sind dem Antragsteller vor Abschluß des Abfindungsvertrages alle für seine Entscheidung bedeutsamen Umstände mitgeteilt worden. Bilanz und Vermögensauseinandersetzung sind ihm durch Fachleute erläutert worden. Die Berechnung des Abfindungsangebots ist offengelegt worden. Dabei ist deutlich geworden, daß die Ansprüche nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 LwAnpG für Bodennutzung und Inventarverzinsung nur mit 16 % angesetzt wurden und daß der Fondsausgleich unberücksichtigt blieb. Statt dessen wurden zu seinen Gunsten die von seinem Großvater eingebrachten Flächen ihm bereits ab 1960 angerechnet. Diese objektiven Umstände haben nicht den Charakter des sittlich Anstößigen. Auch in subjektiver Hinsicht ist nichts dafür ersichtlich, daß die Vereinbarung unter Ausnutzung wirtschaftlicher Schwäche oder geistiger Unterlegenheit des Antragstellers zustande gekommen ist.
cc) Die Vereinbarung ist auch nicht infolge Anfechtung unwirksam. Das hat das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt. Für eine Unwirksamkeit nach § 779 Abs. 1 BGB ist ebenfalls nichts ersichtlich.
2. Zur Anschlußrechtsbeschwerde der Antragsgegnerin
Das Rechtsmittel ist begründet.
Die Auslegung des Beschwerdegerichts, die Abfindungsvereinbarung habe den Fondsausgleich nicht erfaßt, ist rechtsfehlerhaft. Sie geht nicht vom Wortlaut aus und berücksichtigt nicht alle Umstände des Falles (§§ 133, 157 BGB). Sie bindet daher den Senat nicht.
Richtig ist, daß die Frage der Erstattungsfähigkeit des in die LPG Typ III eingebrachten Anteils an dem Fonds der LPG Typ I im Zeitpunkt der Vereinbarung noch nicht völlig geklärt war. Sie war indes nicht "weitgehend unbekannt", wie das Beschwerdegericht meint. Der Senat hatte bereits Ende 1992 die Berücksichtigungsfähigkeit des verrechneten Fondsanteils als einer "gleichstehenden Leistung" im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 LwAnpG bejaht (BGHZ 120, 349, 350 ff). In der Literatur wurde die Frage streitig diskutiert (vgl. die Nachweise bei BGHZ 123, 23, 25). Vor diesem Hintergrund gewinnen zwei Umstände an Bedeutung, die das Beschwerdegericht nicht bzw. nicht hinreichend beachtet hat.
Zum einen sieht die Vereinbarung ausdrücklich vor, daß mit ihrem Abschluß und ihrer vertragsgerechten Erfüllung alle Rechte gegenüber der Antragsgegnerin erlöschen sollten. Zum anderen war dem Antragsteller schriftlich
erläutert worden, daß "für den Fondsausgleich" die von seinem Großvater in die LPG (Typ I) eingebrachten Flächen bei der Vergütung so behandelt werden sollten, als habe sie der Antragsteller im Jahre 1960 eingebracht. Daraus ergibt sich, daß die Frage der Verrechnung des Fondsanteils den Vertragsparteien vor Augen stand und daß sie ihr in der geschehenen Weise Rechnung trugen, nämlich durch eine in zeitlicher Hinsicht überobligationsmäßige Berücksichtigung bei der Bodenvergütung und durch einen Ausschluß weitergehender Rechte. Damit ist nicht vereinbar die Annahme des Beschwerdegerichts, der Verzicht habe den Fondsausgleich nicht erfaßt. Er hat ihn erfaßt, nicht anders als in der auch vom Beschwerdegericht zitierten Senatsentscheidung vom 5. März 1999 (BLw 52/98, WM 1999, 910 = AgrarR 1999, 248).

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Vogt Krüger