Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2005 - BLw 1/05

bei uns veröffentlicht am06.10.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 1/05
vom
6. Oktober 2005
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 6. Oktober
2005 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter
Dr. Lemke und Dr. Czub - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG ohne Zuziehung ehrenamtlicher
Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 16. Dezember 2004 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 16.960,21 EUR.

Gründe:

I.


Der während der Anhängigkeit der Sache in der Beschwerdeinstanz, am 31. Oktober 2004, verstorbene F. S. (im folgenden: Erblasser) hat aus eigenem Recht und als Erbe seiner 1995 verstorbenen Ehefrau (im folgenden : Erblasserin) Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz geltend gemacht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht haben der Prozessbevollmächtigte und der Sohn des verstorbenen Antragstellers unter Vorlage des gemeinschaftlichen Testaments der
Eheleute und der Sterbeurkunde vom 1. November 2004 erklärt, dass das Verfahren durch den anwesenden Sohn und Erben des Antragsstellers fortgesetzt werden soll. Das Landwirtschaftsgericht hat dem auf Zahlung von 24.027,25 EUR nebst Zinsen gerichteten Antrag in Höhe von 23.048,35 EUR zuzüglich Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin auf 16.960,21 EUR nebst Zinsen reduziert. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren Abweisungsantrag weiter.

II.


Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin ist nicht zulässig. 1. Allerdings hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen. Diese Zulassung wirkt aber nicht zu Gunsten der Antragsgegnerin. Dies folgt daraus, dass die Zulassung auf eine Rechtsfrage beschränkt worden ist, die allein den abgewiesenen Teil des Antrags betrifft und damit nur den Antragsteller beschwert. Das Beschwerdegericht hat nämlich dem Antragssteller Zinsen aus § 44 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LwAnpG auf den zurückgezahlten Überinventarbeitrag auch für die Zeit versagt, in der dieser der LPG zur Nutzung zur Verfügung stand. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin greift dies nicht an und kann dies auch nicht angreifen. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegt damit nur im In teresse des Antragstellers. Der Senat hätte die vom Beschwerdegericht für zulassungsrelevant erachtete Rechtsfrage auch nur dann entscheiden können, wenn dieser Rechtsbeschwerde eingelegt hätte. Eine solche Zulassung wirkt daher nicht für
die Antragsgegnerin, zu deren Gunsten das Beschwerdegericht die Rechtsfrage entschieden hat und die den Beschluss aus einem völlig anderen Grunde - hier wegen nach ihrem Vorbringen fehlerhafter Feststellungen zum abfindungsrelevanten Eigenkapital - angreift (vgl. Senat, Beschl. v. 1. Juli 1994, BLw 113/93, AgrarR 1994, 366, 367). 2. Eine Zulässigkeit ihrer Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG hat die Antragsgegnerin nicht dargelegt (vgl. dazu BGHZ 89, 149, 151 ff.). 3. Das Rubrum war auf Seiten des Antragstellers - wie geschehen - zu ändern. Das Verfahren ist bereits in der Beschwerdeinstanz für den Erben des Antragsstellers F. S. durch dessen Verfahrensbevollmächtigten fortgeführt worden. Dies war auch ohne eine Erklärung des Erben zur Aufnahme des Verfahrens zulässig, weil das Verfahren nicht unterbrochen war. Dabei kann dahinstehen, ob in den Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit der die Unterbrechung durch das Ableben einer Partei anordnende § 239 Abs. 1 ZPO nicht gilt (so BayOLG, DNotZ 1964, 722, 723) oder ob die Unterbrechung entsprechend § 246 Abs. 1 ZPO durch die Fortsetzung des Verfahrens durch den Bevollmächtigten des ehemaligen Antragstellers nicht eintrat. Beteiligt im Verfahren kann aber nicht mehr der Verstorbene, sondern nur dessen Erbe sein (BGH, Urt. v. 5. Februar 1958, IV ZR 204/57, LM ZPO § 325 Nr. 10 und BGHZ 121, 263, 265). Das Beschwerdegericht hätte insoweit im Rahmen seiner Pflicht zur Amtsermittlung prüfen müssen, ob der im Termin vom 2. Dezember 2004 anwesende Sohn des Verstorbenen nach dem vorge-
legten gemeinschaftlichen Testament der Eheleute S. - wie vorgetragen - Alleinerbe nach dem letztverstorbenen Erblasser war. Wenn dies festzustellen war, hätte das Rubrum bei der Bezeichnung des Antragstellers auf den Namen des Sohnes geändert werden müssen. Ist eine solche Klarheit - wie im Rechtsbeschwerdeverfahren - nicht zu gewinnen , muss das Rubrum auf den nicht namentlich benannten Erben geändert werden.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 44, 45 LwVG. Krüger Lemke Czub

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(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist: 1. Zunächst ist der Wert der Inv

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(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:

1.
Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen.
2.
Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen.
3.
Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der Mitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden sind.

(3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hektar Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) der LPG und des Anteils der LF, der auf das ausscheidende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern eingebrachten LF im Rahmen der kooperativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion überlassen, werden ausscheidende Mitglieder so behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesamten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer LPG zuzuordnen wären.

(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oder Pächter nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwischen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet, ihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag entsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewährenden Zuckerrübenfläche an der gesamten Zuckerrübenfläche des Unternehmens zu beteiligen.

(5) Die LPG ist darüber hinaus verpflichtet, ausscheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten, zu unterstützen.

(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen.

(1) Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.

(2) Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden.

(3) Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt.

(4) Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln.

(5) Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.

(1) Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit, des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des Verfahrens anzuordnen.

(2) Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.