Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Sept. 2004 - BLw 10/04

bei uns veröffentlicht am10.09.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 10/04
vom
10. September 2004
in der Landwirtschaftssache
betreffend Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 10. September
2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und
die Richter Prof. Dr. Krüger und Dr. Lemke - gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 LwVG
ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter -

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den aufgrund mündlicher Verhandlung vom 5. November 2003 ergangenen Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg wird auf Kosten des Antragstellers, der der Antragsgegnerin auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.500 €.

Gründe:


I.


Die Eltern und der Bruder des Antragstellers waren bi s zu ihrem Tod Mitglieder der LPG "R. S. " in D. /D. . Die von dem Vater des Antragstellers in die LPG eingebrachten Ackerflächen wurden von einer anderen LPG genutzt, deren Rechtsnachfolgerin die Antragsgegnerin ist.
Der Antragsteller meint, die Antragsgegnerin hafte u nter dem Gesichtspunkt der faktischen Übernahme der Abteilung Pflanzenproduktion der LPG "R. S. " für etwaige Ansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz. Er verlangt von der Antragsgegnerin die Erteilung der erforderlichen Auskünfte , um als Erbe seinen Abfindungsanspruch geltend machen zu können. Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit der - nicht zugelassenen - Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Antragsgegnerin beantragt, verfolgt der Antragsteller sein Auskunftsverlangen weiter.

II.


Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Da das Beschwerdeg ericht sie nicht zugelassen hat (§ 24 Abs. 1 LwVG) und ein Fall von § 24 Abs. 2 Nr. 2 LwVG nicht vorliegt, wäre sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG zulässig. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor (dazu näher BGHZ 89, 149 ff.).
Der Antragsteller zeigt keinen von dem Beschwerdegericht aufgestellten Rechtssatz auf, der von einem in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines anderen Oberlandesgerichts enthaltenen Rechtssatz abweicht. Er nennt noch nicht einmal eine Vergleichsentscheidung, sondern hält die angefochtene Entscheidung lediglich für rechtsfehlerhaft. Darauf kann eine Rechtsbeschwerde nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG jedoch nicht gestützt werden; ob dem Beschwerdegericht ein Rechtsfehler unterlaufen ist, ist für die Frage der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde ohne Belang, denn ein solcher Fehler
macht - für sich genommen - sie nicht statthaft (ständige Senatsrechtsprechung , siehe schon BGHZ 15, 5, 9 f. und Senatsbeschl. v. 1. Juni 1977, V BLw 1/77, AgrarR 1977, 327, 328).

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Obw ohl das Rechtsmittel ohne Rücksicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen eingelegt worden ist, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die Kosten aufzuerlegen. Etwaige Ersatzansprüche des Antragstellers gegen seinen Verfahrensbevollmächtigten werden hiervon jedoch nicht berührt.
Wenzel Krüger Lemke

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