Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2000 - BLw 1/00

bei uns veröffentlicht am22.11.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 1/00
vom
22. November 2000
in der Landwirtschaftssache
betreffend Auskunft und Einsichtnahme in Unterlagen
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am
22. November 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger und Dr. Klein sowie die ehrenamtlichen Richter Ehlers und
Böhme

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Landwirtschaftssenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 21. Dezember 1999 aufgehoben.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Fürstenwalde vom 19. Januar 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der beiden Rechtsmittelverfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers trägt die Antragsgegnerin.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 DM.

Gründe:

I.

I. S. trat am 1. Januar 1969 als landloses Mitglied in die LPG (P) L. , die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, ein. Am
14. Mai 1991 unterzeichnete sie eine von der LPG formulierte Erklärung, wonach ihre Mitgliedschaft im Zuge der Umwandlung der LPG in die Antragsgegnerin aufgehoben wurde. Der Umwandlungsbeschluß wurde am 31. Mai 1991 gefaßt.
Mit Erklärung vom 4. November 1997 trat I. S. ihre "Ansprüche aus der Mitgliedschaft" der LPG an den Antragsteller ab. Dieser ist der Auffassung, ihm stünden aufgrund der Abtretung Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zu. Er hat im Wege des Stufenantrags u.a. Auskunft über die Umwandlungsbilanz und den Anteil der Zessionarin an der früheren LPG sowie Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages verlangt.
Das Landwirtschaftsgericht hat dem Auskunftsantrag stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat ihn abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts. Die Antragsgegnerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.


1. Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers ist zulässig. Da das Beschwerdegericht sie nicht zugelassen hat und der Senat hieran gebunden ist (vgl. nur Senatsbeschl. v. 3. Mai 1996, BLw 39/95, NJW 1996, 2229), ist sie nur unter den Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 1 LwVG als Abweichungsrechtsbeschwerde zulässig. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Beschwerdegericht verneint die Abtretbarkeit eines Auskunftsanspruchs zur Verfolgung von Abfindungsansprüchen nach § 44 LwAnpG. Die Rechtsbeschwer-
de macht zu Recht geltend, daß es damit von einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Mai 1999 (2 Ww 27/98) abweicht, in der die Abtretbarkeit eines solchen Anspruchs bejaht wird. Auf dieser Abweichung beruht auch die Entscheidung; denn das Beschwerdegericht hat mit der Nichtabtretbarkeit des Anspruchs die Abweisung des Antrags gestützt.
2. Die Beschwerde ist auch begründet.

a) Daß der Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG abtretbar ist, unterliegt keinem Zweifel (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 1997, II ZR 217/96, WM 1998, 384, 387). Davon geht auch das Beschwerdegericht aus. Dasselbe gilt - wie der Senat inzwischen entschieden hat (Beschl. v. 16. Juni 2000, BLw 30/99, RdL 2000, 243 = ZIP 2000, 1444) - auch für den Auskunftsanspruch , dem lediglich eine Hilfsfunktion zukommt und ohne den der abgetretene Zahlungsanspruch wertlos wäre. Es ist daher auch im Zweifel davon auszugehen , daß ein nicht gesondert abgetretener Auskunftsanspruch in entsprechender Anwendung des § 401 BGB auf den Zessionar des Zahlungsanspruchs mit übergeht (MünchKomm-BGB/Roth, 3. Aufl., § 401 Rdn. 7; Erman/ Westermann, BGB, 9. Aufl., § 401 Rdn. 2). Soweit sich aus den Besonderheiten des Rechtsverhältnisses, aus dem der Auskunftsanspruch herrührt, Beschränkungen seines Inhalts oder seiner Geltendmachung ergeben, führt das nicht zum Ausschluß der Abtretbarkeit. Die Rechte des zur Auskunft Verpflichteten werden vielmehr durch § 404 BGB gewahrt. Das gilt auch für einen auf § 242 BGB gestützten Einwand (BGH, Urt. v. 30. Mai 1962, VIII ZR 173/61, NJW 1962, 1388, 1390; zur Fortwirkung einer inhaltlichen Beschränkung: BGH, Urt. v. 1. Dezember 1982, VIII ZR 206/81, NJW 1983, 749).

b) Soweit das Beschwerdegericht seine abweichende Auffassung unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 25, 116, 122; Urt. v. 3. November 1975, II ZR 98/74, BB 1975, 11) damit begründet, daß das Einsichtsrecht eines Genossenschafters zu den Verwaltungsrechten eines Mitglieds gehöre, die höchstpersönlicher Art seien und daher nur von den Gesellschaftern selbst ausgeübt werden könnten, verkennt es, daß im vorliegenden Fall keine Abspaltung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts von den Mitgliedschaftsrechten in Rede steht. Die Zessionarin ist aus der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin ausgeschieden. Ihr stehen keine Mitgliedschaftsrechte mehr zu. Vielmehr beschränken sich ihre Rechte auf eine ihrem früheren Anteil entsprechende vermögensmäßige Beteiligung am Eigenkapital. Diese Rechte sind ebensowenig wie der zur Durchsetzung erforderliche Auskunftsanspruch höchstpersönlicher Art. Durch Abtretung sind sie auf den Antragsteller übergegangen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG. Wenzel Krüger Klein

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Referenzen - Gesetze

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 404 Einwendungen des Schuldners


Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 401 Übergang der Neben- und Vorzugsrechte


(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über. (2) Ein mit der Forderung für den Fall der Z

Landwirtschaftsanpassungsgesetz - LAnpG | § 44 Vermögensauseinandersetzung in der LPG, Milchreferenzmenge, Lieferrechte für Zuckerrüben


(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist: 1. Zunächst ist der Wert der Inv

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juni 2000 - BLw 30/99

bei uns veröffentlicht am 16.06.2000

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 30/99 vom 16. Juni 2000 in der Landwirtschaftssache betreffend Auskunft und Einsichtnahme in Unterlagen Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ----------------------------------- LwAnpG § 44 Abs. 1 D

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(1) Ausscheidenden Mitgliedern steht ein Abfindungsanspruch in Höhe des Wertes ihrer Beteiligung an der LPG zu. Der Wert der Beteiligung stellt einen Anteil am Eigenkapital der LPG dar, der wie folgt zu berechnen ist:

1.
Zunächst ist der Wert der Inventarbeiträge, die in Form von Sach- oder Geldleistungen eingebracht worden sind, einschließlich gleichstehender Leistungen, zurückzugewähren. Den Inventarbeiträgen steht der Wert des Feldinventars gleich, das beim Eintritt in die LPG von dieser übernommen wurde, soweit es nicht als Inventarbeitrag angerechnet wurde. Von dem Wert des eingebrachten Inventarbeitrags sind alle Rückzahlungen abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert aller eingebrachten Inventarbeiträge das Eigenkapital, sind die Ansprüche ausscheidender Mitglieder entsprechend zu kürzen.
2.
Übersteigt das Eigenkapital die Summe der unter Nummer 1 genannten Werte der eingebrachten Inventarbeiträge, ist aus dem überschießenden Betrag eine Mindestvergütung für die Überlassung der Bodennutzung durch die Mitglieder und für die zinslose Überlassung der Inventarbeiträge zu berücksichtigen. Diese Mindestvergütung beträgt für die Bodennutzung solcher Flächen, für die eine Bodenschätzung vorliegt, 2 Deutsche Mark je Bodenpunkt pro Jahr und Hektar und für die Nutzung der Inventarbeiträge 3 % Zinsen hiervon pro Jahr. Für die Dauer der Nutzung ist die Zeit der Mitgliedschaft des ausscheidenden Mitglieds mit der Zeit des Erblassers, der bis zu seinem Tod Mitglied der LPG war und von dem die Flächen geerbt oder der Inventarbeitrag übernommen wurden, zusammenzurechnen. Überschreiten die so ermittelten Vergütungen von Boden- und Inventarbeiträgen 80 vom Hundert des noch verbleibenden Eigenkapitals, sind die Abfindungsansprüche entsprechend zu kürzen.
3.
Soweit das Eigenkapital die in den Nummern 1 und 2 genannten Ansprüche übersteigt, ist es in Höhe von 50 vom Hundert an die Mitglieder entsprechend der Dauer ihrer Tätigkeit in der LPG auszuzahlen. Nummer 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Bei einer LPG mit Tierproduktion sind die sich aus Absatz 1 ergebenden Ansprüche auch dann gegen diese LPG gegeben, wenn die Flächen der Mitglieder im Rahmen einer Kooperation durch ein Unternehmen mit Pflanzenproduktion genutzt worden sind.

(3) Ist die LPG Inhaberin einer Milchreferenzmenge, ist sie verpflichtet, sofern das ausscheidende Mitglied die Milcherzeugung nachhaltig selbst aufnehmen will, einen Anteil dieser Referenzmenge auf das ausscheidende Mitglied zu übertragen. Der Anteil wird ermittelt auf der Grundlage der durchschnittlichen Referenzmenge je Hektar Landwirtschaftlicher Nutzfläche (LF) der LPG und des Anteils der LF, der auf das ausscheidende Mitglied als Eigentums- oder Pachtfläche zur Nutzung übergeht. Hat die LPG, die Inhaberin der Milchreferenzmenge ist, die von ihren Mitgliedern eingebrachten LF im Rahmen der kooperativen Beziehungen einem Unternehmen mit Pflanzenproduktion überlassen, werden ausscheidende Mitglieder so behandelt, als wenn die gesamten LF und die gesamten Milchreferenzmengen innerhalb der Kooperation einer LPG zuzuordnen wären.

(4) Übernimmt jemand als Eigentümer oder Pächter nach Abschluß eines Zuckerrübenliefervertrages zwischen einem landwirtschaftlichen Unternehmen und einem Zuckerhersteller Zuckerrübenflächen des landwirtschaftlichen Unternehmens, ist dieses verpflichtet, ihn an den Rechten aus dem Zuckerrübenliefervertrag entsprechend dem Anteil der ihm zurückzugewährenden Zuckerrübenfläche an der gesamten Zuckerrübenfläche des Unternehmens zu beteiligen.

(5) Die LPG ist darüber hinaus verpflichtet, ausscheidende Mitglieder, die allein oder in Kooperation mit anderen Landwirten die Wiedereinrichtung eines landwirtschaftlichen Betriebs beabsichtigten, zu unterstützen.

(6) Das Eigenkapital im Sinne des Absatzes 1 ist auf Grund der Bilanz zu ermitteln, die nach Beendigung der Mitgliedschaft als ordentliche Bilanz aufzustellen ist. Das so ermittelte Eigenkapital ist um den nach § 16 Abs. 3 oder 4 des D-Markbilanzgesetzes nicht bilanzierten Betrag zu kürzen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
BLw 30/99
vom
16. Juni 2000
in der Landwirtschaftssache
betreffend Auskunft und Einsichtnahme in Unterlagen
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Der Auskunftsanspruch zur Vorbereitung eines Abfindungsanspruchs nach § 44
Abs. 1 LwAnpG (oder eines Barabfindungsanspruchs) kann abgetreten werden.
BGH, Beschl. v. 16. Juni 2000 - BLw 30/99 - OLG Naumburg
AG Dessau
Der Bundesgerichtshof, Senat für Landwirtschaftssachen, hat am 16. Juni 2000
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die Richter Dr. Vogt und
Prof. Dr. Krüger sowie die ehrenamtlichen Richter Siebers und Gose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Senats für Landwirtschaftssachen des Oberlandesgerichts Naumburg vom 11. Mai 1999 wird auf Kosten der Antragsgegnerin, die dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu erstatten hat, zurückgewiesen.
Der Geschäftswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 DM.

Gründe:


I.


H. S. trat im Jahre 1984 oder 1985 der LPG (P) BernburgNord , der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin, als Mitglied bei und arbeitete dort als Traktorist. Mit Schreiben vom 19. April 1991 kündigte er die Mitgliedschaft.
Mit Beschluß vom 16. August 1990 hatte die LPG ihre Umwandlung in die Antragsgegnerin beschlossen, die am 5. Juli 1991 in das Genossenschaftsregister eingetragen wurde.
H. S. trat unter dem 20. Juni 1997 etwaige "Ansprüche aus der Mitgliedschaft" bei der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin an den Antragsteller ab. Dieser ist der Auffassung, ihm stünden aufgrund der Abtretung Abfindungsansprüche nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zu. Er hat im Wege des Stufenantrags u.a. Auskunft über die Umwandlungsbilanz und den Anteil des Zessionars an der früheren LPG sowie Zahlung des sich daraus ergebenden Betrages verlangt.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antrag abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Auskunftsantrag stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde erstrebt die Antragsgegnerin die Wiederherstellung der Entscheidung des Landwirtschaftsgerichts. Der Antragsteller beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

II.


Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Die Rüge, der Antragsteller sei vor dem Beschwerdegericht durch einen nicht postulationsfähigen Rechtsanwalt vertreten gewesen, ist nicht begründet , da im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach dem die Sache
zu behandeln ist (§§ 65 Abs. 2 LwAnpG, 9 ff LwVG), vor dem Beschwerdegericht kein Anwaltszwang besteht (§§ 9 LwVG, 21 Abs. 2 FGG).
2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß dem Zedenten dem Grunde nach ein Abfindungsanspruch nach § 44 Abs. 1 LwAnpG oder ein Anspruch auf Barabfindung nach § 40 Abs. 1 LwAnpG 1990 zugestanden hat. Rechtliche Bedenken können hiergegen auch nicht erhoben werden (vgl. BGHZ 131, 260, 262). Sie meint indes, zur Geltendmachung des Anspruchs bedürfe der Berechtigte keiner Auskunft, er könne sogleich auf Zahlung klagen. Geschuldet werde nämlich allein für jedes Beschäftigungsjahr ein Betrag in Höhe von 100 DM; diesen sei sie bereit zu zahlen.
Dem ist nicht zu folgen. Auch wenn der Zedent - wie die Rechtsbeschwerde geltend macht - weder Inventarbeiträge geleistet noch Land eingebracht hat, so ist ihm doch bei seinem Ausscheiden eine Abfindung in Höhe seines Anteils an der früheren LPG zu leisten. Bei der Berechnung dieses Anteils kommt es auf das Eigenkapital der LPG zum Umwandlungsstichtag an (§ 44 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 6 LwAnpG). Darauf zielt der geltend gemachte Auskunftsanspruch.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde auch gegen die Bejahung der Abtretbarkeit der Auskunftsansprüche durch das Beschwerdegericht. Daß der Abfindungsanspruch nach § 44 LwAnpG (oder auch der Anspruch auf Barabfindung) abtretbar ist, unterliegt keinem Zweifel (vgl. BGH, Urt. v. 8. Dezember 1997, II ZR 217/96, WM 1998, 384, 387). Dasselbe gilt dann auch für den Auskunftsanspruch, dem lediglich eine Hilfsfunktion zu-
kommt und ohne den der abgetretene Zahlungsanspruch wertlos wäre. Es ist daher auch im Zweifel davon auszugehen, daß ein nicht gesondert abgetretener Auskunftsanspruch in entsprechender Anwendung des § 401 BGB auf den Zessionar des Zahlungsanspruchs mit übergeht (MünchKomm-BGB/Roth, 3. Aufl., § 401 Rdn. 7; Erman/Westermann, BGB, 9. Aufl., § 401 Rdn. 2). Soweit sich aus den Besonderheiten des Rechtsverhältnisses, aus dem der Auskunftsanspruch herrührt, Beschränkungen seines Inhalts oder seiner Geltendmachung ergeben, führt das nicht zum Ausschluß der Abtretbarkeit. Die Rechte des zur Auskunft Verpflichteten werden vielmehr durch § 404 BGB gewahrt. Das gilt auch für einen auf § 242 BGB gestützten Einwand (BGH, Urt. v. 30. Mai 1962, VIII ZR 173/61, NJW 1962, 1388, 1390; zur Fortwirkung einer inhaltlichen Beschränkung: BGH, Urt. v. 1. Dezember 1982, VIII ZR 206/81, NJW 1983, 749). Ob eine Abtretung dann ausgeschlossen ist, wenn sie in rechtsmißbräuchlicher Absicht vorgenommen wurde, bedarf keiner Entscheidung , da eine solche Absicht nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts hier nicht gegeben ist.
Soweit das Brandenburgische Oberlandesgericht mit Beschluß vom 21. Dezember 1999 die Abtretbarkeit des Auskunftsanspruchs unter Berufung auf Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 25, 116, 122; Urt. v. 3. November 1975, II ZR 98/74, BB 1975, 11) mit der Begründung verneint, daß das Einsichtsrecht eines Genossenschafters zu den Verwaltungsrechten eines Mitglieds gehöre, die höchstpersönlicher Art seien und daher nur von den Gesellschaftern selbst ausgeübt werden könnten, verkennt es, daß im vorliegenden Fall keine Abspaltung des Auskunfts- oder Einsichtsrechts von den Mitgliedschaftsrechten in Rede steht. Der Zessionar ist aus der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin ausgeschieden. Ihm stehen keine Mitgliedschafts-
rechte mehr zu. Vielmehr beschränken sich seine Rechte auf eine seinem früheren Anteil entsprechende vermögensmäßige Beteiligung am Eigenkapital. Diese Rechte sind ebensowenig wie der zur Durchsetzung erforderliche Auskunftsanspruch höchstpersönlicher Art. Durch Abtretung sind sie auf den Antragsteller übergegangen.

III.


Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.
Wenzel Vogt Krüger

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

Der Schuldner kann dem neuen Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen den bisherigen Gläubiger begründet waren.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.