Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2019 - 5 StR 673/18

bei uns veröffentlicht am19.02.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 673/18
vom
19. Februar 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
ECLI:DE:BGH:2019:190219B5STR673.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Februar 2019 beschlossen :
Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 26. April 2018 wird verworfen.

Gründe:


1
1. Das Landgericht hat den Angeklagten am 26. April 2018 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Durch Beschluss vom 19. Juli 2018 hat es dessen Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen , weil weder der Angeklagte selbst zu Protokoll der Geschäftsstelle noch sein (damaliger) Verteidiger einen Revisionsantrag gestellt und die Revision begründet haben. Sein nunmehriger Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 11. September 2018 Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision beantragt und mit Schriftsatz vom 18. September 2018 die Revision mit materiell-rechtlichen Beanstandungen begründet.
2
2. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet, da ein unverschuldetes Fristversäumnis nicht (erfolgreich) glaubhaft gemacht wurde. Denn der damalige Verteidiger hat dargelegt, dass der Angeklagte ihm noch während der Revisi- onsbegründungsfrist telefonisch mitgeteilt habe, sich mit der Verurteilung „abgefunden“ zu haben und das Urteil „anzunehmen“.
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Köhler

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2019 - 5 StR 673/18 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung


(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß a

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(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.