Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Feb. 2014 - 5 StR 629/13

bei uns veröffentlicht am05.02.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 629/13
vom
5. Februar 2014
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2014 beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Leipzig vom 20. Juni 2013 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4
StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass
– entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts – hin-
sichtlich der verhängten Einzelgeldstrafen (Fälle II.1 bis II.9 der
Urteilsgründe) die Tagessatzhöhe auf einen Euro festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers Rechtsanwalt L. vom 4. Februar 2014 hat
vorgelegen.
Basdorf Dölp König
Berger Bellay

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 629/13 vom 5. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Februar 2014 beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.