Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2015 - 5 StR 569/14

bei uns veröffentlicht am11.02.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 569/14
vom
11. Februar 2015
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Februar 2015 beschlossen
:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Flensburg vom 17. Juni 2014 im Ausspruch über die
Gesamtstrafen gemäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels
, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO
verworfen.

Gründe:

1
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Sachbeschädigung „unter Auflösung der in dem Urteil des Amtsgerichts Neumünster vom 17.12.2010 in der Fassung des Urteils des Landgerichts Kiel vom 6.10.2011 gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe sowie unter Auflösung der im Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Herzberg vom 21.2.2011 gebildeten Gesamtgeldstrafe und unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Neumünster vom 17.12.2010 in der Fassung des Urteils des Landgerichts Kiel vom 6.10.2011“ zu einer „Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren, 7 Monaten und 2 Wochen“ verurteilt. Daneben hat das Landgericht „unterAuflösung der im Urteil des Amtsgerichts Neumünster vom 11.6.2010 gebildeten Gesamtstrafe aus den dort gebildeten Einzelstrafen sowie aus der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Herzberg vom 3.2.2010 eine Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15 Euro“ gebildet.
2
Die mit Verfahrensrügen und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
3
2. Der Ausspruch über die jeweiligen Gesamtstrafen hat keinen Bestand. Das Landgericht hat in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass die Tatzeit , die dem Strafbefehl des Amtsgerichts Herzberg zugrunde lag, 2003 war. Damit wäre eine Gesamtstrafenbildung zumindest mit dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Barmbek vom 15. April 2009 in Erwägung zu ziehen gewesen. Dies hätte möglicherweise die vom Landgericht angenommene Zäsurwirkung des Strafbefehls des Amtsgerichts Herzberg entfallen lassen. Dem Senat war eine weitergehende Prüfung nicht möglich, weil die Strafkammer nicht dargelegt hat, wie sich der Vollstreckungsstand der einbezogenen und auch der übrigen Strafen aus den Verurteilungen zwischen 2004 und 2009 verhält. Überdies ergibt sich aus dem Urteil des Landgerichts bezüglich der Verurteilung des Amtsgerichts Kiel vom 10. September 2012 nicht, wann die dort ausgeurteilte Straftat begangen worden ist, so dass nicht beurteilt werden kann, ob nicht auch diese Strafe gesamtstrafenfähig gewesen wäre.
4
Unabhängig von der Frage, ob das Landgericht zur Bildung der Gesamtgeldstrafe berufen war, waren beide Gesamtstrafen wegen ihres inneren Zusammenhangs aufzuheben.
5
Angesichts der vorliegenden Fehler können die Feststellungen bestehen bleiben. Ergänzende, im Übrigen nicht entgegenstehende Feststellungen können getroffen werden.
6
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass bei der Bemessung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr diese gemäß § 39 StGB nur in vollen Monaten und Jahren zu erfolgen hat.
Sander Schneider Dölp
König Berger

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 39 Bemessung der Freiheitsstrafe


Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.