Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2016 - 5 StR 512/16

bei uns veröffentlicht am08.12.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 512/16
vom
8. Dezember 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls mit Waffen u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:081216B5STR512.16.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 12. Juli 2016 aufgehoben; davon ausgenommen sind die Feststellungen zu den äußeren Tatgeschehen, die aufrecht erhalten bleiben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen Missbrauchs von Notrufen, Diebstahls in drei Fällen und Bedrohung in Tateinheit mit Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beging der Angeklagte, der an einer schizoaffektiven Störung mit manischen Phasen in einem Residualzu- stand aufgrund einer chronifizierten Psychose leidet und seit Mitte der Neunzi- gerjahre vielfach als „Drehtürpatient“ in psychiatrischen Kliniken behandelt wor- den war, folgende Taten:
3
Am 2. Juli 2015 rief er wiederholt über den Polizeinotruf im Lage- und Führungszentrum der Polizei an und drohte unter anderem mit der Vernichtung Berlins (Tat 1).
4
Zwei Tage später beschimpfte er eine Kundin in einem Supermarkt und bezichtigte sie des Diebstahls einer Schale Erdbeeren. Nachdem die Kundin verängstigt das Geschäft verlassen hatte, aß er selbst einen Teil der Erdbeeren und entfernte sich schließlich aus dem Geschäft, ohne diese zu bezahlen (Tat 2). Den Ladendetektiv, der ihn stellte, und die herbeigerufenen Polizeibeamten beschimpfte er ebenso wie unbeteiligte Passanten. Aufgrund seines fremdaggressiven Verhaltens wurde er in eine psychiatrische Fachklinik gebracht.
5
Am 31. August 2015 steckte er in einem Supermarkt Waren im Wert von 4,77 € in seine Jackentasche und verließ das Geschäft, ohne zu bezahlen. Er wurde wiederum von dem Ladendetektiv gestellt, dem er auf entsprechende Aufforderung in sein Büro folgte. Herbeigerufene Polizeibeamte fanden in der Hosentasche des Angeklagten ein kleines Werkzeugtool mit Messer und in seinem Rucksack einen klappbaren Korkenzieher mit Messer (Tat 3).
6
Am 16. Oktober 2015 betrat er erneut denselben Supermarkt in dem ihm inzwischen wegen eines weiteren nicht verfahrensgegenständlichen Diebstahls Hausverbot erteilt worden war. Von einer Mitarbeiterin auf dieses Hausverbot angesprochen setzte er seinen Weg durch das Geschäft fort und befüllte seinen Einkaufskorb mit Waren. Als sich die Zeugin unter erneutem Hinweis auf das Hausverbot weigerte, die Waren abzukassieren, begann der Angeklagte, „wild herumzupöbeln“, und drohte unter anderem damit, den Laden „abzufackeln“. Sodann trat er gegen eine Metallstange, die sich dabei verbog (Tat 4).
7
Drei Tage später betrat der Angeklagte einen anderen Supermarkt trotz des auch dort bestehenden Hausverbots. Nachdem er von einem Mitarbeiter auf das Hausverbot hingewiesen worden war, entleerte der Angeklagte im Bereich der Kasse aus einer Sporttasche eine Reihe von zuvor den Verkaufsrega- len entnommenen Gegenständen (Gesamtwert rund 17 €). Auf die erneute Auf- forderung zum Verlassen des Ladens reagierte er aufgeregt und holte mit einer gefüllten Weinflasche gegen den Mitarbeiter aus. Dann zog er ein Brotmesser aus seiner Hosentasche und rannte das Messer ausgestreckt vor sich haltend in den Ausgangsbereich des Geschäfts. Da ihm der Zeuge den Weg verstellte, wich er jedoch aus und wurde schließlich von einem weiteren Zeugen, vor dem der Angeklagte ebenfalls mit dem Messer „herumfuchtelte“, in eine Ecke ge- drängt. Nachdem dem Angeklagten das Messer aus der Hand gefallen war, gelang es den Zeugen, den Angeklagten bis zum Erscheinen der Polizei festzuhalten. Dabei äußerte dieser, er sei Gott und alle hätten vor ihm niederzuknien (Tat 5).
8
Am 10. November 2015 nahm der Angeklagte in einem Warenhaus Ge- genstände im Gesamtwert von rund 60 € aus den Auslagen und entfernte sich, ohne zu bezahlen (Tat 6). Er wurde von zwei Ladendetektiven verfolgt und in der Fußgängerzone angesprochen. Der Angeklagte beleidigte die Zeugen unter anderem als „Scheiß Kanacken“, öffnete seine Hose und urinierte in ihre Rich- tung, wobei er versuchte, sie mit seinem Urinstrahl zu treffen. Die herbeigerufe- nen Polizeibeamten brachten ihn erneut in eine psychiatrische Klinik. Auf der Fahrt dorthin drohte der Angeklagte, eine Bombe in Berlin zu zünden.
9
2. Das Landgericht hat die Taten wie folgt gewertet: Tat 1 als Missbrauch von Notrufen (§ 145 Abs. 1 StGB), Taten 2, 3 und 6 als Diebstähle (§ 242 Abs. 1 StGB), Tat 4 als Hausfriedensbruch in Tateinheit mit Bedrohung und Sachbeschädigung (§ 123 Abs. 1, § 241 Abs. 1, § 303 Abs. 1, § 52 Abs. 2 StGB) und Tat 5 als Diebstahl mit Waffen (§ 242 Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Sachverständig beraten ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aufgrund seiner seit Jahren bestehenden psychischen Erkrankung bei allen Taten sicher erheblich vermindert, jedoch „auf keinen Fall“ gänzlich aufgehoben gewesen sei. Von dem Angeklagten seien weitere „fremdaggressive bedrohliche Handlungen im Bereich von gewalttä- tigen Konfrontationen, insbesondere auch Messerangriffe, mit hoher Wahr- scheinlichkeit zu erwarten“. Zwar könnten die Taten „bei oberflächlicher Betrachtung als ‚Kleinkriminalität‘ gewertet werden“ (UA S. 32); jedoch zeige gera- de Tat 5, dass die häufigen Konfrontationen des Angeklagten mit durch seine Handlungen betroffenen Personen jedenfalls dann eine hohe Gefährlichkeit aufwiesen, wenn er bewaffnet sei.
10
3. Der Schuldspruch kann nicht bestehen bleiben.
11
a) Im Fall 5, also derjenigen Tat, auf die das Landgericht die Unterbringungsentscheidung in erster Linie stützt, belegen schon die Feststellungen die Begehung eines Diebstahls nicht (mit Waffen, § 242 Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte bereits mit dem Hineinlegen der Waren in seine Sporttasche neuen (eigenen) Gewahrsam an den Gegenständen erlangt habe (UA S. 24). Schon dies erscheint zwei- felhaft, da nicht ersichtlich ist, ob der Angeklagte die Waren verdeckt oder sichtbar in der geschlossenen oder offenen Sporttasche transportierte. Jedenfalls hat das Landgericht keine Feststellungen dahingehend getroffen, dass der Angeklagte die Waren mit Zueignungsabsicht in seine Sporttasche gelegt hatte. Da er die Tasche im Kassenbereich entleerte, ergibt sich eine zuvor bestehende Zueignungsabsicht auch nicht ohne weiteres aus dem äußeren Tatgeschehen.
12
Der Senat schließt nicht aus, dass vom neuen Tatgericht insoweit ergänzende Feststellungen getroffen werden können, die einen Gewahrsamsbruch und eine Zueignungsabsicht des Angeklagten belegen.
13
b) Ungeachtet der an sich zutreffenden rechtlichen Würdigung der übrigen (rechtswidrigen) Taten hebt der Senat den gesamten Schuldspruch auf. Angesichts der im Urteil dargestellten Schwere der psychischen Erkrankung des Angeklagten erscheint es nicht ausgeschlossen, dass seine Schuldfähigkeit zumindest bei Begehung einiger der Taten vollständig aufgehoben war, zumal die zahlreichen früheren Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten jeweils wegen Schuldunfähigkeit eingestellt worden waren. Die „erhalten gebliebene Fähigkeit des Angeklagten, auf Interaktionen zu reagieren“, auf die der Sachverständige und mit ihm das Landgericht insoweit abstellen, spricht nach Auffassung des Senats nicht ohne weiteres gegen eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten, da sich diese Interaktionen in den Fällen 2, 4, 5 und 6 gerade als „impulshaft“ gestört erweisen und teilweise durch geistige Verwirrung gekennzeichnet erscheinen.
14
4. Hinsichtlich der Anordnung der Maßregel weist der Senat auf Folgendes hin: Insbesondere wenn das neue Tatgericht im Fall 5 nicht die tatsächlichen Voraussetzungen eine Diebstahls mit Waffen (§ 242 Abs. 1, § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB) sondern lediglich diejenigen einer Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) festzustellen vermag, wird es sich angesichts des geringen Gewichts auch der übrigen Anlasstaten mit den Anforderungen des § 63 Satz 2 StGB (in der Fassung vom 8. Juli 2016) auseinanderzusetzen haben. In diesem Zusammenhang kann früheren rechtswidrigen Taten, die wegen Schuldunfähigkeit des Angeklagten nicht zu einer Anklage gekommenen sind, sowie vor allem den im angefochtenen Urteil erwähnten Brandlegungen entscheidende Bedeutung zukommen. Hierzu sind dann jedoch nähere, durch die Beweiswürdigung unterlegte Feststellungen zu treffen.
Mutzbauer Sander Schneider
Dölp Feilcke

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 63 Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus


Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und

Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

Strafgesetzbuch - StGB | § 242 Diebstahl


(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Strafgesetzbuch - StGB | § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel b

Strafgesetzbuch - StGB | § 241 Bedrohung


(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutend

Strafgesetzbuch - StGB | § 303 Sachbeschädigung


(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und n

Strafgesetzbuch - StGB | § 123 Hausfriedensbruch


(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verw

Strafgesetzbuch - StGB | § 145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln


(1) Wer absichtlich oder wissentlich 1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Ge

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer absichtlich oder wissentlich

1.
Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
2.
vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer absichtlich oder wissentlich

1.
die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
2.
die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer in die Wohnung, in die Geschäftsräume oder in das befriedete Besitztum eines anderen oder in abgeschlossene Räume, welche zum öffentlichen Dienst oder Verkehr bestimmt sind, widerrechtlich eindringt, oder wer, wenn er ohne Befugnis darin verweilt, auf die Aufforderung des Berechtigten sich nicht entfernt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt.

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.

(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.

(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.

(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.

Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, daß von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird, zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Handelt es sich bei der begangenen rechtswidrigen Tat nicht um eine im Sinne von Satz 1 erhebliche Tat, so trifft das Gericht eine solche Anordnung nur, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass der Täter infolge seines Zustandes derartige erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird.