Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Okt. 2017 - 5 StR 420/17
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Richter
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Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Die Strafkammer führt zur Strafhöhenbemessung aus, dass das „strafmildernde Gewicht des Täter-Opfer-Ausgleichs … in Anbetracht der vollständigen Zahlung des Schmerzensgeldes bei der Strafrahmenwahl noch nicht aufgebraucht und … bei der Strafzumessung im Einzelnen nochmals mildernd berücksichtigt“ worden sei (UA S. 23 unter Ziffer 2a). Im Blick darauf ist davon auszugehen, dass die Nichterwähnung der Strafrahmenverschiebung nach § 46a Nr. 2, § 49 Abs. 1 StGB auf einem Auslassungsversehen beruht. Dass das Landgericht einen minder schweren Fall der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB angenommen hat, kann angesichts der massiven Vorbelastungen des Angeklagten, der Rückfallgeschwindigkeit, des Tatbildes und der Tatfolgen ausgeschlossen werden. Mutzbauer Sander Schneider König Mosbacher
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Referenzen - Gesetze
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat der Täter
- 1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder - 2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:
- 1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. - 2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze. - 3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre, im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate, im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate, im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.
(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.