Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2005 - 5 StR 415/05

13.10.2005

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 415/05
(Ursprungsverfahren: 5 StR 162/03)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 13. Oktober 2005
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Oktober 2005

beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 18. Juli 2005, das Verfahren wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 22. Juli 2003 zurückzuversetzen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e Das Landgericht Berlin hat gegen den Verurteilten we gen zweier Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verhängt. Mit Beschluss vom 22. Juli 2003 hat der Senat die hiergegen eingelegte Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte einerseits mit am 18. Juli 2005 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben seines Verteidigers beantragt , ihm nachträglich rechtliches Gehör zu gewähren, weil ihm in Bezug auf die damalige Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 25. Juni 2003 kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Andererseits hat er mit am selben Tag beim Landgericht Berlin eingegangenen Schreiben Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist „zur Revision bzw. Revisionsbegründung“ beantragt. Mit weiterem Schriftsatz vom 16. September 2005 hat er zur Glaubhaftmachung des Zeitpunktes, an dem er von der Antragsschrift des Generalbundesanwalts Kenntnis erlangt habe, eine eigene Erklärung (Kenntnis am 6. Juli 2005 erlangt) und eine anwaltliche Versicherung (Kenntnis erst am 7. oder 8. Juli 2005 erlangt) überreicht.
1. Das Vorbringen im an den Bundesgerichtshof gerichteten Schreiben ist unzulässig. Das Vorbringen ist als Antrag nach § 356a StPO auszulegen. Der Antrag ist nicht innerhalb der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO und damit nicht fristgerecht beim Revisionsgericht angebracht worden (vgl. Meyer -Goßner, StPO 48. Aufl. § 356a Rdn. 6). Im Übrigen wäre der Antrag auch unbegründet. Entgegen der Ansicht des Verurteilten reicht es aus, dass die Antragsschrift seinen Verteidigern zugestellt worden ist. Dem Gebot des rechtlichen Gehörs wird damit genügt (BGHR StPO § 33a Satz 1 Anhörung 1; BGH StraFo 2003, 172; Meyer-Goßner aaO § 349 Rdn. 15).
2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat ebenfalls keinen Erfolg. Durch den Senatsbeschluss vom 22. Juli 2003 ist das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Eintritt der Rechtskraft durch die Sachentscheidung des Revisionsgerichts ist nicht mehr zulässig (vgl. BGHSt 17, 94; BGH bei Pfeiffer /Niebach NStZ 1983, 208; 1997, 45; BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluss 1; Meyer-Goßner aaO § 349 Rdn. 25).
Harms Häger Gerhardt Raum Schaal

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Referenzen - Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der

Strafprozeßordnung - StPO | § 33a Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Nichtgewährung rechtlichen Gehörs


Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. § 47 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.