Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Sept. 2018 - 5 StR 345/18
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2, Abs. 4 StPO beschlossen:
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen sowie die in der Revisionsinstanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und notwendigen Auslagen der Neben- und Adhäsionsklägerin zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Aufklärungsrüge in Bezug auf eine unterbliebene Einholung eines die Nebenklägerin betreffenden Strafregisterauszuges ist unzulässig. Zwar mangelt es nicht an der Bestimmtheit der Behauptung eines Beweisergebnisses, da es dem Beschwerdeführer nicht möglich war, zum Inhalt des Registerauszugs vorzutragen. Die Revision unterlässt es jedoch mitzuteilen, wie sich die Strafkammer zu dem Beweisbegehren der Verteidigung verhalten hat. Der Adhäsionsausspruch ist abzuändern, da die Adhäsionsklägerin mit ihrem ergänzten Vortrag nicht deutlich gemacht hat, ob sie ihre vermeintlich weiteren Ansprüche im Wege der Leistungs- oder Feststellungsklage verfolgt. Für eine Leistungsklage hat sie die einzelnen Schadenspositionen nicht beziffert; für eine Feststellungsklage ist jedenfalls teilweise ein Feststellungsinteresse zweifelhaft. Die Kostenentscheidung bezüglich der Adhäsion beruht auf § 472a Abs. 2 Satz 1 StPO.
Mutzbauer Schneider Berger Hoch Köhler
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Referenzen - Gesetze
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Soweit dem Antrag auf Zuerkennung eines aus der Straftat erwachsenen Anspruchs stattgegeben wird, hat der Angeklagte auch die dadurch entstandenen besonderen Kosten und die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Sinne der §§ 403 und 404 zu tragen.
(2) Sieht das Gericht von der Entscheidung über den Adhäsionsantrag ab, wird ein Teil des Anspruchs dem Antragsteller nicht zuerkannt oder nimmt dieser den Antrag zurück, so entscheidet das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen, wer die insoweit entstandenen gerichtlichen Auslagen und die insoweit den Beteiligten erwachsenden notwendigen Auslagen trägt. Die gerichtlichen Auslagen können der Staatskasse auferlegt werden, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten.