Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2017 - 5 StR 248/17

bei uns veröffentlicht am31.07.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 248/17
vom
31. Juli 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:310717B5STR248.17.0

beschlossen:
Die Anträge des Pflichtverteidigers des Verurteilten, Rechtsanwalt P. , sowie des Verurteilten auf Aufhebung der Beiordnung des Pflichtverteidigers, auf dessen Abberufung und Beiordnung eines anderen Pflichtverteidigers sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.

Gründe:


1
Den Anträgen war nicht zu entsprechen, da das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof mit dem Beschluss vom 13. Juli 2017 abgeschlossen ist.
2
Zudem sieht die Strafprozessordnung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Verteidigung des Angeklagten nicht vor. Gründe, die hinreichend konkret die Notwendigkeit des Austausches des Pflichtverteidigers in der Revisionsinstanz als bloßer Rechtsinstanz belegen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich, zumal der Bundesgerichtshof lediglich mit Anträgen auf Wiedereinsetzung und nach § 346 StPO befasst war.
Mutzbauer

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Bundesgerichtshof Beschluss, 31. Juli 2017 - 5 StR 248/17 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung


(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß a

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(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.