Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2004 - 5 StR 181/04

bei uns veröffentlicht am09.06.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 181/04

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 9. Juni 2004
in der Strafsache
gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2004

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. Januar 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO dahin abgeändert, daß der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt wird.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls (Einsatzstrafe: zwei Jahre und sechs Monate Freiheitsstrafe), räuberischen Diebstahls in zwei Fällen (Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und zehn Monaten), Diebstahls und vorsätzlicher Körperverletzung (Einzelfreiheitsstrafen von jeweils sechs Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die – im übrigen unbegründete – Revision des Angeklagten führt mit einer Verfahrensrüge zu einer Reduzierung der Gesamtfreiheitsstrafe.
1. Zutreffend rügt der Angeklagte einen Verstoß gegen sein Recht auf ein faires Verfahren im Rahmen einer Verfahrensverständigung aufgrund folgender Verfahrensvorgänge: Am ersten Hauptverhandlungstag wurde im Einvernehmen mit Gericht, Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagtem die – für sich nach den Grundsätzen von BGHSt 43, 195 nicht durchgreifend bedenkliche – Verständigung gefunden, daß der Angeklagte im Fall eines Geständnisses neben der Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als vier Jahren verurteilt werden solle. Aus der Protokollierung des von der Strafkammer beratenen Verständigungsergebnisses in Verbindung mit der unmittelbar zuvor in die Sitzungsniederschrift aufgenommenen Antragsankündigung des Staatsanwalts (die seinen später bis zum ersten Schlußvortrag gestellten Anträgen entsprach) entnimmt der Senat – entsprechend dem Revisionsvorbringen, dem Gericht und Staatsanwaltschaft nicht entgegengetreten sind – folgende weitere Voraussetzungen jener gefundenen Verständigung: Zum einen sollte – wie später auch erfolgt – wegen 23 weiterer angeklagter (einfacher) Diebstähle das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt werden; zum anderen sollten – wie später nicht erfolgt – in die Gesamtstrafe die Einzelstrafen aus einer anderen rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht Tiergarten in Berlin wegen Diebstahls in sechs Fällen und vorsätzlicher Körperverletzung zu zehn Monaten Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen werden.
Der Angeklagte war im Anschluß an diese Verständigung hinsichtlich der nicht eingestellten abgeurteilten Taten „in vollem Umfang glaubhaft“ geständig (UA S. 5). Staatsanwalt und Verteidiger plädierten übereinstimmend im Sinne der Verständigung, mit einem der zugesagten Obergrenze entsprechenden Gesamtstrafantrag. Erst jetzt erkannte die Strafkammer, daß die in Aussicht genommene Einbeziehung der Strafen aus der Vorverurteilung nicht zulässig sei. (Diese – auch dem Urteil zugrunde liegende – Auffassung ist sachlichrechtlich zutreffend, weil die hier abgeurteilten Taten nach dem Urteil des Amtsgerichts in der anderen Sache begangen worden waren; möglicherweise hatte die – freilich durch Berufungsrücknahme erfolgte und damit für § 55 Abs. 1 StGB unmaßgebliche – weit spätere Rechtskraft jenes Urteils zunächst zu der irrtümlichen abweichenden Beurteilung der Einbeziehungs- frage im Rahmen der Verständigung geführt.). Hierauf wurde der Angeklagte – dessen Verteidiger auf Beibehaltung der Verständigung beharrte – im Rahmen einer rechtlichen Erörterung hingewiesen. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten nunmehr – dem hierauf geänderten Antrag des Staatsanwalts folgend – ohne die in Aussicht genommene (fehlerhafte) Einbeziehung zu einer Gesamtstrafe in uneingeschränkter Höhe der – freilich noch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einbeziehung – zugesagten Obergrenze.
Hierin sieht die Revision – wenngleich mit teilweise unzutreffenden rechtlichen Überlegungen und Folgerungen – im Ergebnis mit Recht einen Verstoß gegen das aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG und aus Art. 6 Abs. 1 MRK abzuleitende Gebot fairer Verfahrensgestaltung.
2. Allerdings trifft die Prämisse der Verteidigung nicht zu, die Unmöglichkeit der zunächst vorgesehenen Einbeziehung sei Folge der Teileinstellung nach § 154 Abs. 2 StPO gewesen. Sofern die eingestellten Vorwürfe vor dem rechtskräftigen Amtsgerichtsurteil begangene Taten betrafen, hätte dies im Falle ihrer Aburteilung zur Bildung zweier Gesamtstrafen geführt; eine Einbeziehung der Strafen für nach der amtsgerichtlichen Verurteilung begangene Taten war nach § 55 Abs. 1 StGB rechtlich jedenfalls ausgeschlossen (vgl. Tröndle/Fischer, StGB 51. Aufl. § 55 Rdn. 9).
Auch war das Landgericht nicht etwa verpflichtet – im Gegenteil aus Rechtsgründen gehindert –, eine sachlichrechtlich fehlerhafte nachträgliche Gesamtstrafbildung allein aufgrund der insoweit irrtümlichen Zusage vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2003 – 3 StR 257/03). Es mußte allerdings nach Aufdeckung des Irrtums ein Hinweis an den Angeklagten erfolgen , damit dieser sich im Rahmen der weiteren Hauptverhandlung unter Berücksichtigung der nicht mehr einhaltbaren Zusage infolge einer insoweit „gescheiterten Absprache“ umfassend sachgerecht verteidigen konnte (vgl. BGHSt 43, 195, 210; BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren – Vereinba- rung 13). Dem hat das Landgericht zunächst genügt. Es ist nicht dem Gericht anzulasten, daß der Verteidiger danach auf Aufrechterhaltung der irrtumsgeprägten Verständigung bestehen wollte, anstatt sachgerecht auf den Hinweis zu reagieren, indem er etwa eine weitergehende Verteidigung in tatsächlicher Hinsicht in Erwägung zog oder – näherliegend – auf die gebotene Bildung einer niedrigeren Gesamtstrafe ohne Einbeziehung zu dringen suchte.
3. Gleichwohl begründet die im Urteil vorgenommene Gesamtstrafbildung einen Fairneßverstoß. Das Landgericht setzte sich damit nämlich – was die Revision prinzipiell zutreffend sieht – in nicht nachzuvollziehender Weise in Widerspruch zu seinen eigenen im Rahmen der Verständigung gefundenen und bekanntgegebenen Rechtsfolgenbewertungen (vgl. BGH NJW 2004, 1396, 1397 f., zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; Weider NStZ 2002, 174, 176).
Anhaltspunkte, daß das bei der Absprache zugesagte Strafmaß in irgendeiner Weise zum Vorteil oder Nachteil des Angeklagten gegen Grundsätze gerechter Straffindung verstoßen, etwa unvertretbar hoch oder unvertretbar niedrig gewesen wäre, sind nicht ersichtlich; das Ergebnis war lediglich in der vorgesehenen Gesamtstrafzusammenfassung rechtlich nicht erreichbar. Einen sonst gegebenen tragfähigen Grund, von den mit der Verständigung gefundenen, bekanntgegebenen und vertretbaren Straffindungsgrundsätzen abzuweichen, hat das Landgericht nicht bezeichnet; er kann insbesondere nicht etwa in der ebenfalls erst nachträglich bemerkten Qualifikation eines räuberischen Diebstahls nach § 250 Abs. 2 StGB liegen, die auch den Staatsanwalt sachgerechterweise nicht etwa bewogen hat, von seinem schon im ersten Schlußvortrag gestellten, dem Urteil entsprechenden Einsatzstrafantrag abzugehen.
Danach mußte aber aus sich aufdrängenden Gerechtigkeitserwägungen eine Gesamtstrafe ohne Einbeziehung von sieben rechtskräftigen Einzelstrafen , die ihrerseits auf zehn Monate Gesamtfreiheitsstrafe zurückge- führt waren, geringer ausfallen als eine solche mit deren Einbeziehung, wie sie der Absprache zugrunde gelegen hatte – auch wenn die Gesamtstrafe in beiden Alternativen gleichermaßen nach § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB durch Erhöhung der Einsatzstrafe zu bilden ist. Anderes wäre nur in einem – hier nicht vorliegenden – Ausnahmefall in Betracht gekommen, in dem eine extrem hohe Einsatzstrafe oder auch eine Vielzahl sehr hoher Einzelstrafen im zweiten Tatkomplex eine unvermindert hohe Gesamtstrafe allein für den zweiten Tatkomplex nach sich ziehen mußte. Andererseits lag auf der Hand, daß eine Gesamtstrafe für Taten, die nach mittlerweile rechtskräftiger Aburteilung anderer Taten begangen wurden, in der Summe mit der Gesamtstrafe für jene Taten merklich strenger auszufallen hatte als eine etwa zulässige einheitliche Gesamtstrafbildung für sämtliche Taten, die sich eher am Grundsatz der Zusammenziehung zu orientieren hätte.
Somit war das Landgericht nicht etwa gehalten, die Gesamtstrafe ohne die ursprünglich vorgesehene Einbeziehung nunmehr so zu bilden, daß das Gesamtstrafübel in der Summe mit der rechtskräftigen Gesamtstrafe die Obergrenze nicht überschritt, die im Rahmen der insoweit irrtumsgeprägten Verständigung bezeichnet worden war. Nach dem die Gesamtstrafbildung prägenden Prinzip der Strafzusammenziehung war vielmehr eine hieraus rechnerisch folgende Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zwei Monaten – eben wegen des notwendig geringeren Zusammenziehungseffekts bei gesonderter Gesamtstrafbildung – jedenfalls zu überschreiten. Das Maß der Überschreitung zu bestimmen, hätte dem Tatgericht unter Bedachtnahme auf den bei der ursprünglichen Zusage vorgesehenen Maßstab oblegen. Jedenfalls war wegen der Erfassung von erheblich weniger Taten durch die nunmehr – neben der bestehenbleibenden rechtskräftigen zehnmonatigen Gesamtfreiheitsstrafe – zu bildende Gesamtfreiheitsstrafe das ursprünglich vorgesehene Maß von vier Jahren deutlich zu unterschreiten. Das hat das Landgericht mit der Bemessung der Gesamtstrafe in voller Höhe der unter anderer Prämisse zugesagten Höchstgrenze verfahrensfehlerhaft verabsäumt.
4. Der Verfahrensfehler gäbe grundsätzlich Anlaß zur Aufhebung und Zurückverweisung. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob sich eine derartige Entscheidung auf die Aufhebung der von dem Verfahrensfehler unmittelbar betroffenen Gesamtstrafe zu beschränken oder zur Eröffnung effektiver Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten in der neuen Hauptverhandlung weiterzugehen hätte (vgl. BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren – Vereinbarung 13), ob etwa gar zur Eröffnung anderweitiger Verteidigungsmöglichkeiten nach fehlgeschlagener Absprache – auf welche der Verteidiger freilich selbst nicht gedrungen hat – bis hin zur Hinterfragung der Verwertbarkeit des nach der ursprünglich gefundenen, dann fehlgeschlagenen Verständigung abgelegten Geständnisses (vgl. Kuckein in Festschrift für Lutz Meyer-Goßner 2001 S. 63, 68 ff.; Schlothauer StV 2003, 481 ff.) eine vollständige Urteilsaufhebung geboten oder jedenfalls angezeigt wäre. Denn hier liegt ein Sonderfall vor, in dem der Senat auf den Fairneßverstoß ausnahmsweise mit einer Durchentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu reagieren hat.
Dieser Sonderfall wird dadurch begründet, daß die Verletzung der Grundsätze der Fairneß in einem Verfahren geschehen ist, in dem es zuvor schon zu gravierenden, von der Justiz zu verantwortenden Verfahrensverzögerungen gekommen war; hierauf hatte das Landgericht auch – für sich vollkommen angemessen (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 16) – durch eine bezifferte Verminderung der Einzelstrafen (mit dargelegter Auswirkung auf die Gesamtstrafe) nach präziser Feststellung der Verzögerung (UA S. 6 ff.) reagiert. Danach ist aber hier sogar eine doppelte Verletzung von Grundsätzen aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK festzustellen. Die Bedeutung dieser Norm gebietet dem Revisionsgericht bei dieser besonderen Sachlage, eine Entscheidung zu finden, durch die bei möglichst optimaler Wahrung der für den Angeklagten streitenden Fairneßgrundsätze eine weitergehende Verfahrensverzögerung vermieden wird (vgl. zur Durchentscheidung BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 10; BGH wistra 1999, 261; 2001, 57).
Danach bemißt der Senat die Gesamtfreiheitsstrafe selbst nach den dargelegten Grundsätzen (oben 3) so, wie sie das Tatgericht unter Berücksichtigung der weiterhin beachtlichen Maßstäbe aus seinem gescheiterten Verständigungsvorschlag nach Maßgabe der geänderten Sachlage (Unmöglichkeit nachträglicher Gesamtstrafbildung) für den Angeklagten günstigstenfalls hätte bemessen können. Das ist unter Bedacht auf den entfallenen weitergehenden Konzentrationseffekt einer einheitlichen Gesamtstrafbildung eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten, welche – gemessen an der ursprünglich zugesagten, vom Landgericht für angemessen gehaltenen Obergrenze einer einheitlichen Gesamtstrafe – die mangels möglicher einheitlicher Gesamtstrafbildung gebotene Erhöhung des Gesamtstrafübels mit nur einem Monat (vgl. § 39 StGB) so niedrig wie möglich hält. Günstiger hätte der Angeklagte, der eine weitergehende neue Verteidigung in der Sache nach Bekanntwerden des Scheiterns der Absprache vor dem Tatgericht nicht erstrebt hat, vom Landgericht bei voller Wahrung gebotener Verfahrensfairneß nicht gestellt werden können. Eingedenk der bisherigen Verfahrensverzögerungen stellt ihn der Senat nunmehr, um das Verfahren sofort zum Abschluß zu bringen, von sich aus so, ohne nochmals tatgerichtliches Ermessen zu eröffnen, das auch die Bildung einer höheren – nicht indes einer noch niedrigeren – Gesamtstrafe gestattet hätte.
5. Der hieraus resultierende Teilerfolg der Revision des Angeklagten erfüllt sein eigentliches Rechtsmittelziel so weitgehend, daß eine vollständige Überbürdung der Kosten und Auslagen im Revisionsverfahren auf die Staatskasse nach § 473 Abs. 4 StPO (vgl. Meyer-Goßner, StPO 47. Aufl. § 473 Rdn. 27 f.) angemessen erscheint.
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Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafprozeßordnung - StPO | § 154 Teileinstellung bei mehreren Taten


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(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h

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Strafgesetzbuch - StGB | § 54 Bildung der Gesamtstrafe


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Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat eine Person den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird sie wegen einer rechtswidrigen Tat, die sie im Rausch begangen hat oder die auf ihren Hang zurückgeht, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil ihre Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so soll das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen, wenn die Gefahr besteht, dass sie infolge ihres Hanges erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Die Anordnung ergeht nur, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht besteht, die Person durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt innerhalb der Frist nach § 67d Absatz 1 Satz 1 oder 3 zu heilen oder über eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf ihren Hang zurückgehen.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,

1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder
2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.

(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.

(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.

(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.

(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.

(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.

(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.

(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:

die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende,die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille,das Maß der Pflichtwidrigkeit,die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat,das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowiesein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.

(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.

Freiheitsstrafe unter einem Jahr wird nach vollen Wochen und Monaten, Freiheitsstrafe von längerer Dauer nach vollen Monaten und Jahren bemessen.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.