Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2013 - 5 StR 148/13

bei uns veröffentlicht am14.05.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 148/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 14. Mai 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. November 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht Frankfurt (Oder) wird in die bereits unter Anwendung des § 55 StGB neu zu bildende Gesamtstrafe nach dem insoweit teilaufhebenden Senatsbeschluss vom 19. Februar 2013 – 5 StR 616/12 – auch in weiterer Anwendung des § 55 StGB die Einzelstrafen aus der vorliegenden Verurteilung , die wie dort sämtlich vor 2005 begangene Taten betrifft, unter Auflösung der Gesamtstrafe mit einzubeziehen haben. Bei der Bemessung wird das Gesamtstrafübel zu berücksichtigen sein, das sich nach der ebenfalls heute erfolgten Bestätigung einer weiteren nicht einbeziehungsfähigen Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten wegen späterer, nach Dezember 2007 begangener Taten ergibt (Senatsbeschluss – 5 StR 147/13).
Basdorf Sander Schneider König Bellay

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2013 - 5 StR 148/13 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 55 Nachträgliche Bildung der Gesamtstrafe


(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen h

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2013 - 5 StR 147/13

bei uns veröffentlicht am 14.05.2013

5 StR 147/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagt

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2013 - 5 StR 616/12

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5 StR 616/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 19. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2013 beschlossen: Auf die Revision des Ange
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2013 - 5 StR 148/13.

Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Mai 2013 - 5 StR 147/13

bei uns veröffentlicht am 14.05.2013

5 StR 147/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013 beschlossen: Die Revision des Angeklagt

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

5 StR 616/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 19. Februar 2013
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2013

beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Juli 2012 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes und wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. In diese Gesamtfreiheitsstrafe hat es drei Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 11. Oktober 2007 wegen im Jahre 1998 begangener Taten einbezogen und die dort angeordnete Maßregel aufrechterhalten. Die mit Verfahrensbeanstandungen und der Rüge der Verletzung materiellen Rechts geführte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Während der Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche keinen durchgreifenden Bedenken begegnen, hält der Ausspruch über die im Blick auf die Höhe der Einsatzstrafe und die zeitlichen Begleitumstände hoch bemessene Gesamtfreiheitsstrafe rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
3
Das Landgericht hat es angesichts der 2002 und 2003 begangenen Taten unterlassen zu prüfen, ob nicht auch die Geldstrafe von 150 Tagessätzen aus dem Berufungsurteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. September 2005 gemäß § 55 Abs. 1 StGB in die Gesamtfreiheitsstrafe hätte einbezogen werden können. Insoweit stellt es zwar fest, dass das Urteil seit dem 31. März 2006 rechtskräftig ist und der Angeklagte die Geldstrafe bezahlt hat. Den Zeitpunkt der Zahlung der Geldstrafe teilt die Strafkammer aber nicht mit. Sollte die Zahlung nach Erlass des Urteils des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 11. Oktober 2007 erfolgt sein, so wäre auch diese Geldstrafe einbeziehungsfähig gewesen (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 55 Rn. 10), und zwar unabhängig davon, ob in dem Urteil eine Entscheidung nach § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB getroffen wurde oder unterblieben ist.
4
Durch das Unterbleiben einer angesichts der Ähnlichkeit der abgeurteilten Delikte ungeachtet der Möglichkeit des § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB naheliegenden Bildung einer einheitlichen Gesamtstrafe könnte der Angeklagte beschwert sein, weil die bezahlte Geldstrafe bei ihrer möglichen Einbeziehung in die Gesamtstrafe im Rahmen der Strafvollstreckung auf die Strafe anzurechnen wäre (§ 51 Abs. 2, 4 Satz 1 StGB).
Basdorf Sander Dölp König Bellay

(1) Die §§ 53 und 54 sind auch anzuwenden, wenn ein rechtskräftig Verurteilter, bevor die gegen ihn erkannte Strafe vollstreckt, verjährt oder erlassen ist, wegen einer anderen Straftat verurteilt wird, die er vor der früheren Verurteilung begangen hat. Als frühere Verurteilung gilt das Urteil in dem früheren Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(2) Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Abs. 1 Nr. 8), auf die in der früheren Entscheidung erkannt war, sind aufrechtzuerhalten, soweit sie nicht durch die neue Entscheidung gegenstandslos werden.

5 StR 147/13

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 14. Mai 2013
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2013

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. November 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die mit der Gesamtstrafe abgeurteilten Taten (Tatzeit ab Dezember 2007) sind nicht gesamtstraffähig mit den Strafen für vor früheren Verurteilungen vor 2005 begangene Taten, die den weiteren Senatsbeschlüssen gegen den Angeklagten nach § 349 Abs. 2 StPO vom heutigen Tage – 5 StR 148/13 – und nach § 349 Abs. 2 und 4 StPO (Aufhebung der Gesamtstrafe) vom 19. Februar 2013 – 5 StR 616/12 – zugrunde liegen.
Basdorf Sander Schneider König Bellay