Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2011 - 5 StR 135/11

bei uns veröffentlicht am03.05.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

5 StR 135/11

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
vom 3. Mai 2011
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2011

beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. Oktober 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass auch das Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 10. August 2009 – 411 Ds 108/09 – einbezogen ist.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2011 - 5 StR 135/11 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.