Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2016 - 5 StR 118/16
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2016 beschlossen:
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus einem anderen Urteil wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts im Wesentlichen Erfolg.
- 2
- 1. Allerdings begegnet die tatgerichtliche Wertung, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, keinen durchgreifenden Bedenken. Der Angeklagte hat dem Opfer das Messer nicht nur in den Unterleib gestoßen und ihm dadurch lebensbedrohliche Verletzungen beigebracht. Er hat darüber hinaus auch geäußert, dass er das Opfer „abgestochen“ habe.
- 3
- 2. Hingegen sind die Feststellungen des Landgerichts zur Frage des Rücktritts vom Totschlagsversuch unzureichend. Sie beschränken sich darauf, das Opfer sei nach Zufügung der Verletzungen aufgestanden und zu seinem Nachbarn geflohen. Hieraus ergibt sich indes nicht, ob der Versuch beendet, unbeendet oder gar fehlgeschlagen war.
- 4
- 3. Die Aufhebung des Schuldspruchs erfasst auch die für sich genommen rechtsfehlerfreie Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung und zieht die Aufhebung der Rechtsfolgenentscheidung nach sich. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen können bestehen bleiben. Sie können ergänzt werden, wenn die neuen Feststellungen den bisherigen nicht widersprechen.
- 5
- 4. Der Senat weist darauf hin, dass die Voraussetzungen des vom Landgericht angenommenen vertypten Milderungsgrundes nach § 46a Nr. 1 StGB nach dessen Feststellungen nicht vorliegen.
Berger Bellay
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Referenzen - Gesetze
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
Hat der Täter
- 1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder - 2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,