Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2007 - 4 StR 84/07
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Dem Angeklagten ist nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da ihn - wie sein Verteidiger vorgetragen und glaubhaft gemacht hat - an der Versäumung der Frist kein (Mit-)Verschulden trifft (§ 44 Satz 1 StPO).
- 2
- Der Angeklagte hatte seinen Verteidiger beauftragt, Revision einzulegen und die Sachrüge zu erheben. Letzteres ist aus Gründen, die allein dem Verteidiger anzulasten sind, nicht geschehen. Nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist hat das Landgericht den Verteidiger mit Schreiben vom 12. Dezember 2006, das am 18. Dezember 2006 bei diesem eingegangen ist, darauf hingewiesen , dass er - entgegen seiner irrigen Annahme - in der Revisionseinlegungsschrift die Sachrüge nicht erhoben hat. Daraufhin hat der Verteidiger mit einem am 27. Dezember 2006 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Revisionsbe- gründungsfrist beantragt und die versäumte Handlung nachgeholt. Seinem Vorbringen , dessen Richtigkeit er anwaltlich versichert hat, ist zu entnehmen, dass der Angeklagte weder Kenntnis von der Fristversäumung hat noch dass diesen ein Mitverschulden daran trifft.
- 3
- Der Wiedereinsetzungsantrag ist auch fristgerecht gestellt. Für den Beginn der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO kommt es auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Angeklagten von der Fristversäumung an. Selbst wenn der Angeklagte zeitgleich mit seinem Verteidiger von der fehlenden Revisionsbegründung Kenntnis erhalten hätte, wäre der Wiedereinsetzung - entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts - fristgerecht gestellt, da die Wochenfrist wegen der Weihnachtsfeiertage erst mit Ablauf des 27. Dezember 2006 geendet hätte (§ 43 Abs. 2 StPO).
Solin-Stojanović Ernemann
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Referenzen - Gesetze
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.
(1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.