Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2007 - 4 StR 595/06

bei uns veröffentlicht am30.01.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 595/06
vom
30. Januar 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Kriegswaffen u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Verurteilten am 30. Januar 2007 gemäß § 46
StPO beschlossen:
Der Antrag des Verurteilten, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 30. Oktober 2003 zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Antragsteller am 30. Oktober 2003 wegen mehrerer Waffendelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Das Urteil wurde sogleich rechtskräftig, nachdem sowohl der damalige Angeklagte und jetzige Antragsteller als auch sein Verteidiger nach Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich Rechtsmittelverzicht erklärt hatten. Nunmehr hat der Verurteilte mit am 12. Oktober 2006 bei der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Hamburg eingegangenen Schreiben "Wiedereinsetzung o.g. Urteils in die Revisionsfähigkeit und Zulassung der Revision" beantragt. Der Antrag hat keinen Erfolg.
2
Der Generalbundesanwalt hat zu dem Antrag ausgeführt: "Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig. Der Antragsteller hat die Revisionseinlegungsfrist nicht unverschuldet versäumt (vgl. § 44 StPO). Vielmehr hat er durch den erklärten Rechtsmittelverzicht die Rechtskraft des ihn verurteilenden Erkenntnisses herbeigeführt. Dieser Rechtsmittelverzicht ist wirksam. Die dahingehende Erklärung ist grundsätzlich unwiderruflich und unanfechtbar (vgl. BGH StV 2000, 542, 543 m.w.N.). Ein Fall der unzulässigen Willensbeeinflussung des Erklärenden, die ausnahmsweise anderes bewirken kann (vgl. BGH a.a.O.), liegt auch nach dem Sachvortrag des Antragstellers nicht vor. Der Rechtsmittelverzicht schließt jede Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (Senat NStZ 1999, 364)."
3
Dem stimmt der Senat zu. Die weiteren Ausführungen des Verurteilten im bei dem Senat am 20. Januar 2007 eingegangenen Schreiben führen zu keinem anderen Ergebnis. Dies gilt auch, soweit der Verurteilte geltend machen will, er sei seinerzeit verhandlungsunfähig gewesen. Das Landgericht hat, wie der Beschluss vom 30. Oktober 2003 (Bd. II. 6 Bl. 52 f. d.A.) ausweist, die Frage der Verhandlungsfähigkeit mit Hilfe mehrerer Sachverständiger geprüft und bejaht. Demgegenüber ergeben sich aus dem jetzigen Vorbringen für den Senat keine Anhaltspunkte, die das seinerzeitige Ergebnis der Beurteilung in Zweifel ziehen.
Tepperwien Maatz Solin-Stojanović
Ernemann Sost-Scheible

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2007 - 4 StR 595/06

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2007 - 4 StR 595/06

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2007 - 4 StR 595/06 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 44 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumung


War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1

Referenzen

War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.