Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2014 - 4 StR 570/13
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Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der Senat bemerkt ergänzend: Es kann dahingestellt bleiben, ob das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§ 230 Abs. 1 Satz 1 StGB) hinsichtlich der Verfolgung der Tat zum Nachteil des Geschädigten A. als Körperverletzung im Sinne des § 223 Abs. 1 StGB bereits in der Anklageschrift vom 11. März 2013 bejaht wurde. Jedenfalls hat der Generalbundesanwalt durch seine Antragstellung in der Zuschrift vom 19. März 2014 konkludent die Bejahung des öffentlichen Interesses erklärt.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
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Referenzen - Gesetze
(1) Die vorsätzliche Körperverletzung nach § 223 und die fahrlässige Körperverletzung nach § 229 werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über.
(2) Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.