Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2017 - 4 StR 487/16

bei uns veröffentlicht am10.01.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 487/16
vom
10. Januar 2017
in der Strafsache
gegen
wegen Urkundenfälschung u.a.
ECLI:DE:BGH:2017:100117B4STR487.16.0

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Januar 2017 beschlossen:
1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. 2. Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. 3. Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 15. August 2016, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.

Gründe:

1
Der Angeklagte hat gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. Juni 2016 mit Telefaxschreiben vom 17. Juni 2016 Revision eingelegt und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung beantragt. Nach dem Vortrag des Verteidigers wurde er unmittelbar im Anschluss an die Hauptverhandlung vom Angeklagten mit der Revisionseinlegung beauftragt. In seiner Kanzlei sei dann versehentlich eine zehntägige Wiedervorlagefrist notiert und dadurch die rechtzeitige Revisionseinlegung versäumt worden. Das Urteil wurde dem Verteidiger am 6. Juli 2016 zugestellt. Mit dem Verteidiger am 20. August 2016 zugestelltem Beschluss vom 15. August 2016 verwarf das Landgericht die Revision als unzulässig, weil keine Revisionsbegründung eingegangen sei. Mit Telefaxschreiben vom selben Tage beantragte der Verteidiger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision. Die eingetragene Frist zur Revisionsbegründung sei durch einen Stromausfall in seiner Kanzlei und ein danach erforderlich gewordenes „backup“ des Computers verloren gegangen.
2
Der Wiedereinsetzungsantrag vom 20. August 2016 ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO auszulegen (§ 300 StPO). Der Antrag hat Erfolg. Die Revisionsbegründungsfrist ist nicht versäumt worden, weil sie im Falle der Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision für den Fall, dass das angefochtene Urteil bereits zugestellt ist, erst mit der Zustellung des die Wiedereinsetzung gewährenden Beschlusses zu laufen beginnt (BGH, Beschluss vom 8. Januar 1982 – 2 StR 751/80, BGHSt 30, 335, 338 f.), hier mithin mit Zustellung des heutigen Senatsbeschlusses. Sost-Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2017 - 4 StR 487/16 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 346 Verspätete oder formwidrige Einlegung


(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß a

Strafprozeßordnung - StPO | § 300 Falschbezeichnung eines zulässigen Rechtsmittels


Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.

Referenzen

(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.

Ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels ist unschädlich.