Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2007 - 4 StR 45/07

bei uns veröffentlicht am02.05.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 45/07
vom
2. Mai 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Mai 2007 gemäß §§ 349 Abs. 2
und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Auswärtigen Strafkammer Recklinghausen des Landgerichts Bochum vom 14. August 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Senat ergänzt das angefochtene Urteil jedoch dahin, dass im Fall II 8 der Urteilsgründe in Übereinstimmung mit dem Generalbundesanwalt eine Freiheitsstrafe von einem Monat, die für diesen Fall geringstmögliche Freiheitsstrafe (§ 38 Abs. 2 StGB), festgesetzt wird. Dadurch ist der Angeklagte unter keinen Umständen beschwert. Die Gesamtstrafe wird durch die vom Senat festgesetzte, bisher fehlende Einzelstrafe nicht berührt (vgl. UA 10 f. sowie BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe, fehlende 2). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Mai 2007 - 4 StR 45/07 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung


(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen. (2) Das angefochtene Urte

Strafgesetzbuch - StGB | § 38 Dauer der Freiheitsstrafe


(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht. (2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.

Referenzen

(1) Die Freiheitsstrafe ist zeitig, wenn das Gesetz nicht lebenslange Freiheitsstrafe androht.

(2) Das Höchstmaß der zeitigen Freiheitsstrafe ist fünfzehn Jahre, ihr Mindestmaß ein Monat.

(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.