Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2006 - 4 StR 377/06
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 377/06
vom
5. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Oktober 2006 gemäß
§§ 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts wird der Vorwurf der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 154 a Abs. 2 StPO von der Strafverfolgung ausgenommen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. April 2006, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin geändert, dass er des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis schuldig ist. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit Raub, mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Weiterhin hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.
- 2
- Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Vorwurf einer vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) von der Strafverfolgung ausgenommen (§ 154 a Abs. 2 StPO). Dies führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs , da das Verhalten des Angeklagten bei der dem Raubgeschehen nachfolgenden Fahrt mit dem entwendeten Pkw nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen jedenfalls den (Grund-)Tatbestand der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB) erfüllt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch wird durch die Schuldspruchänderung nicht tangiert. Der Senat kann ausschließen, dass die Strafkammer bei Zugrundelegung einer Strafbarkeit nach § 316 Abs. 1 StGB auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Kuckein Athing Solin-Stojanović Ernemann Roggenbuck
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(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.