Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Sept. 2013 - 4 StR 365/13

bei uns veröffentlicht am12.09.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 365/13
vom
12. September 2013
in dem Sicherungsverfahren
gegen
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2013 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 30. April 2013 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe
(insbesondere den ergänzenden Feststellungen zu den Anlasstaten 3
und 4 sowie den Vorfällen im Vollzug der einstweiligen Unterbringung),
zu ungesteuerten Affektausbrüchen in Zukunft auch körperliche
Übergriffe zu erwarten sind, die zu einer schweren Störung des Rechtsfriedens
führen.
Sost-Scheible Roggenbuck Cierniak
Franke Quentin

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 365/13 vom 12. September 2013 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2013 einstimm