Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2012 - 4 StR 350/12

bei uns veröffentlicht am09.10.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 350/12
vom
9. Oktober 2012
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2012 gemäß § 349
Abs. 1, Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. Februar 2012 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
1. Das Rechtsmittel des Nebenklägers ist unzulässig, soweit er den (Teil-)Freispruch der Angeklagten angreift.
2
Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Nach dem Tod des Opfers kann sich die Berechtigung zum Anschluss als Nebenkläger nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allein aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO ergeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Mai 1998 – 3 StR 148/98, BGHSt 44, 97, 99; vom 13. Juni 2002 – 4 StR 95/02, DAR 2002, S. 421; vom 10. Januar 2006 – 4 StR 490/05, NStZ 2006, S. 351, und vom 11. Oktober 2011 – 5 StR 396/11, StraFo 2012, S. 67; KK-Senge, StPO, 6. Aufl., § 395 Rn. 9 mwN). Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift sind Straftaten gegen das Leben sowie solche, die durch den Tötungserfolg qualifiziert sind. Hieran fehlt es, soweit die Revision wegen der am 17. September 2010 festgestellten Verletzungen des Kindes die Verurteilung der Angeklagten wegen Misshandlung eines Schutzbefohlenen nach § 225 StGB erstrebt.
3
2. Im Übrigen ist das Rechtsmittel zulässig, aber aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
4
Die Nachprüfung des Urteils hat auch keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler ergeben, was der Senat in entsprechender Anwendung des § 301 StPO zu prüfen hatte.
Mutzbauer Cierniak Franke
Schmitt Quentin

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Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Okt. 2012 - 4 StR 350/12 zitiert 6 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 301 Wirkung eines Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft


Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.

Strafprozeßordnung - StPO | § 400 Rechtsmittelbefugnis des Nebenklägers


(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt. (2) De

Strafgesetzbuch - StGB | § 225 Mißhandlung von Schutzbefohlenen


(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die 1. seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,2. seinem Hausstand angehört,3. von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder4.

Strafprozeßordnung - StPO | § 395 Befugnis zum Anschluss als Nebenkläger


(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach 1. den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,2. den §§ 211 und 212

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Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Jan. 2006 - 4 StR 490/05

bei uns veröffentlicht am 10.01.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 490/05 vom 10. Januar 2006 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u.a. hier: Revisionen der Nebenkläger Helene F. , Herbert F. und Wolfgang F. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

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(1) Der Nebenkläger kann das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder daß der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluß des Nebenklägers berechtigt.

(2) Dem Nebenkläger steht die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß zu, durch den die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfahren nach den §§ 206a und 206b eingestellt wird, soweit er die Tat betrifft, auf Grund deren der Nebenkläger zum Anschluß befugt ist. Im übrigen ist der Beschluß, durch den das Verfahren eingestellt wird, für den Nebenkläger unanfechtbar.

(1) Der erhobenen öffentlichen Klage oder dem Antrag im Sicherungsverfahren kann sich mit der Nebenklage anschließen, wer verletzt ist durch eine rechtswidrige Tat nach

1.
den §§ 174 bis 182, 184i bis 184k des Strafgesetzbuches,
2.
den §§ 211 und 212 des Strafgesetzbuches, die versucht wurde,
3.
den §§ 221, 223 bis 226a und 340 des Strafgesetzbuches,
4.
den §§ 232 bis 238, 239 Absatz 3, §§ 239a, 239b und 240 Absatz 4 des Strafgesetzbuches,
5.
§ 4 des Gewaltschutzgesetzes,
6.
§ 142 des Patentgesetzes, § 25 des Gebrauchsmustergesetzes, § 10 des Halbleiterschutzgesetzes, § 39 des Sortenschutzgesetzes, den §§ 143 bis 144 des Markengesetzes, den §§ 51 und 65 des Designgesetzes, den §§ 106 bis 108b des Urheberrechtsgesetzes, § 33 des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 16 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und § 23 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen.

(2) Die gleiche Befugnis steht Personen zu,

1.
deren Kinder, Eltern, Geschwister, Ehegatten oder Lebenspartner durch eine rechtswidrige Tat getötet wurden oder
2.
die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 172) die Erhebung der öffentlichen Klage herbeigeführt haben.

(3) Wer durch eine andere rechtswidrige Tat, insbesondere nach den §§ 185 bis 189, 229, 244 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 4, §§ 249 bis 255 und 316a des Strafgesetzbuches, verletzt ist, kann sich der erhobenen öffentlichen Klage mit der Nebenklage anschließen, wenn dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, zur Wahrnehmung seiner Interessen geboten erscheint.

(4) Der Anschluss ist in jeder Lage des Verfahrens zulässig. Er kann nach ergangenem Urteil auch zur Einlegung von Rechtsmitteln geschehen.

(5) Wird die Verfolgung nach § 154a beschränkt, so berührt dies nicht das Recht, sich der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen. Wird der Nebenkläger zum Verfahren zugelassen, entfällt eine Beschränkung nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 490/05
vom
10. Januar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
hier: Revisionen der Nebenkläger Helene F. , Herbert F. und
Wolfgang F.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. Januar 2006 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Nebenkläger Helene F. , Herbert F. und Wolfgang F. gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 11. Mai 2005 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs, wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ferner hat es gegen ihn Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB verhängt. Gegen dieses Urteil wenden sich die Nebenkläger mit ihren auf die Sachrüge gestützten Rechtsmitteln. Sie beanstanden in erster Linie, dass eine Verurteilung des Angeklagten nicht auch wegen eines durch Unterlassen begangenen versuchten Totschlags erfolgt ist. Daneben erstreben sie eine Verurteilung wegen Aussetzung mit Todesfolge (§ 221 Abs. 3 StGB). Den Revisionen bleibt der Erfolg versagt.
2
1. Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte mit seinem Pkw am 13. Mai 2002 gegen 17.10 Uhr die zu dieser Tageszeit gewöhnlich lebhaft befahrene L 386. Auf gerader Strecke geriet er infolge vorausgegangenen Genusses von Alkohol sowie der Einnahme des Medikaments Diazepam auf die Gegenfahrbahn und erfasste den dort ordnungsgemäß entgegenkommenden Radfahrer Hans-Joachim F. . Obwohl der Angeklagte anhand des Aufprallgeräusches bemerkt hatte, dass ein Mensch schwer verletzt worden war, setzte er seine Fahrt fort. Das Landgericht hat nicht auszuschließen vermocht, dass der Angeklagte angesichts der Tageszeit sowie der ihm als lebhaft befahren bekannten Örtlichkeit darauf vertraute, dass ein Dritter die notwendigen Maßnahmen zeitnah ergreifen würde. Tatsächlich wurden die Rettungskräfte auch durch unmittelbar danach hinzukommende Verkehrsteilnehmer informiert und Hans-Joachim F. nach einer Erstversorgung in eine Unfallklinik verbracht, wo er noch am gleichen Abend verstarb. Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass der Tod des Opfers in gleicher Weise eingetreten wäre, wenn der Angeklagte angehalten und so fortige Hilfe geleistet hätte.
3
2. Die Rechtsmittel der Nebenkläger sind, soweit sie auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts eine Verurteilung des Angeklagten wegen eines (untauglichen) Versuchs des Totschlags durch Unterlassen zum Ziel haben, bereits nicht zulässig.
4
a) Nach § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss des Nebenklägers berechtigt. Die Anschlussberechtigung der Nebenkläger ergibt sich hier aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO, wonach sich die Eltern und Geschwister eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anschließen können. Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift sind Straftaten gegen das Leben sowie solche, die durch den Tötungserfolg qualifiziert sind (BGHSt 44, 97, 99; Senatsbeschluss vom 13. Juni 2002 – 4 StR 95/02, DAR 2002, 421). Die Nebenkläger waren daher jedenfalls unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer rechtswidrigen Tat nach § 222 StGB (fahrlässige Tötung) zum Anschluss berechtigt; insoweit ist eine Verurteilung des Angeklagten auch erfolgt.
5
b) Eine Anschlussberechtigung der in § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO genannten Personen besteht jedoch nicht bei einer (nur) versuchten Straftat gegen das Leben des Angehörigen. Dafür spricht bereits der klare Gesetzeswortlaut, der die Nebenklageberechtigung an die Begehung einer (rechtswidrigen) Straftat anknüpft, durch die der Angehörige getötet worden ist. Darüber hinaus entspricht dies auch der Gesetzessystematik: Bei einer versuchten Straftat nach den §§ 211 und 212 StGB sieht das Gesetz eine Befugnis zum Anschluss des Tatopfers selbst vor (§ 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Dessen Nebenklagebefugnis geht nach der Änderung des Rechts der Nebenklage durch das Opferschutzgesetz vom 18. Dezember 1986 im Todesfall nicht mehr auf seine in § 77 Abs. 2 StGB bezeichneten Angehörigen über (BGHSt 44, 97, 98/99).
6
c) Die aufgezeigte Rechtslage steht – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – nicht im Widerspruch zu den „Intentionen des Opferrechtsreformgesetzes“. Ist – wie hier – der Tod des Opfers durch eine rechtswidrige Tat verursacht worden, so sind dessen Angehörigen nach § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO befugt, sich dem Strafverfahren als Nebenkläger anzuschließen und die ihnen in dieser Eigenschaft nach § 397 StPO zustehenden Rechte wahrzunehmen. Lediglich ihre Rechtsmittelbefugnis ist nach Maßgabe des § 400 Abs. 1 StPO eingeschränkt. Dies beruht auf einer gesetzgeberischen Entscheidung, die durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfah- ren (OpferRRG) vom 24. Juni 2004 keine Änderung erfahren hat. Auch den von den Beschwerdeführern angeführten Gesetzesmaterialien lässt sich ein entsprechender Wille des Gesetzgebers nicht entnehmen.
7
3. Soweit die Nebenkläger eine Verurteilung des Angeklagten nach § 221 Abs. 3 StGB anstreben, sind ihre Rechtsmittel zwar zulässig, aber unbegründet. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen scheitert eine Strafbarkeit nach dieser Bestimmung schon daran, dass der Tod nicht durch die „Tat“, nämlich dadurch, dass der Angeklagte das Opfer im Stich gelassen hat (§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB), verursacht worden ist, sondern durch das vorausgegangene Unfallgeschehen. Das Leben des Tatopfers hätte auch bei sofortiger Hilfeleistung durch den Angeklagten nicht gerettet werden können.
8
4. Die Nachprüfung des Urteils hat auch im Übrigen keinen die Nebenkläger oder – was der Senat in entsprechender Anwendung des § 301 StPO zu prüfen hatte – den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible

(1) Wer eine Person unter achtzehn Jahren oder eine wegen Gebrechlichkeit oder Krankheit wehrlose Person, die

1.
seiner Fürsorge oder Obhut untersteht,
2.
seinem Hausstand angehört,
3.
von dem Fürsorgepflichtigen seiner Gewalt überlassen worden oder
4.
ihm im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist,
quält oder roh mißhandelt, oder wer durch böswillige Vernachlässigung seiner Pflicht, für sie zu sorgen, sie an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat in die Gefahr

1.
des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung oder
2.
einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung
bringt.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 3 auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Jedes von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel hat die Wirkung, daß die angefochtene Entscheidung auch zugunsten des Beschuldigten abgeändert oder aufgehoben werden kann.