Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Nov. 2016 - 4 StR 335/16
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2016 beschlossen :
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 28. September 2016 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe:
- 1
- Der Senat hat mit Beschluss vom 28. September 2016 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 18. April 2016 als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner beim Bundesgerichtshof am 19. Oktober 2016 eingegangenen Anhörungsrüge. Zur Begründung macht er u.a. Ausführungen zu den einzelnen Tatvorwürfen.
- 2
- Der Senat kann offen lassen, ob die Anhörungsrüge zulässig erhoben ist (§ 356a Satz 2 und 3 StPO). Sie ist jedenfalls unbegründet.
- 3
- Eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs, die Veranlassung gäbe, das Verfahren gemäß § 356a Satz 1 StPO in die Lage zurückzuversetzen , die vor dem Erlass des Verwerfungsbeschlusses bestand, macht der Verurteilte nicht geltend. Eine solche ist auch nicht ersichtlich. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Der Schriftsatz seines Verteidigers, mit dem dieser die zunächst nur allgemein erhobene Sachrüge näher begründet hat, hat bei der Beschlussfassung vorgelegen und ist vom Senat bei seiner Entscheidung berücksichtigt worden. Eine (weiter gehende) Begründungspflicht für letztinstanzliche , mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidun- gen besteht nicht (BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2007 – 2 BvR 496/07, StraFo 2007, 463 mwN).
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Referenzen - Gesetze
Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.