Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Aug. 2011 - 4 StR 237/11

09.08.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 237/11
vom
9. August 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
hier: Anhörungsrüge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. August 2011 gemäß
§ 356a StPO beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:


I.


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, Computerbetruges in fünfzehn Fällen , davon in acht Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, versuchten Computerbetruges und Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Der Senat hat die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 29. Juni 2011 als unbegründet verworfen. Der Beschluss ist dem Verteidiger am 18. Juli 2011 zugegangen.
2
Mit Schreiben vom 25. Juli 2011 hat der Verteidiger die Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO gerügt. Er hat das Schreiben an die Faxnummer des Generalbundesanwalts gesendet, wo es am selben Tag eingegangen ist. Am 27. Juli 2011 ist das Originalschreiben auf dem Postweg und am 28. Juli 2011 das vom Generalbundesanwalt weitergeleiteteFaxschreiben beim Bundesgerichtshof eingegangen.

II.


3
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 356a Satz 2 StPO schon deshalb unzulässig , weil sie nicht innerhalb einer Woche nach Kenntniserlangung von dem angeblichen Gehörsverstoß eingelegt worden ist.
4
Unbeschadet der Unzulässigkeit der Rüge ist für eine Entscheidung gemäß § 356a StPO aber auch in der Sache kein Raum. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden war, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, der Senat habe das tatsächliche Vorbringen des Angeklagten in der Revisionsbegründungsschrift nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung auch nicht in Erwägung gezogen , entbehrt jeder Grundlage.
Mutzbauer Roggenbuck Franke
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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Aug. 2011 - 4 StR 237/11 zitiert 2 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der

Strafprozeßordnung - StPO | § 111i Insolvenzverfahren


(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an de

Referenzen

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.

(1) Ist jemandem aus der Tat ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen und wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arrestschuldners eröffnet, so erlischt das Sicherungsrecht nach § 111h Absatz 1 an dem Gegenstand oder an dem durch dessen Verwertung erzielten Erlös, sobald dieser vom Insolvenzbeschlag erfasst wird. Das Sicherungsrecht erlischt nicht an Gegenständen, die in einem Staat belegen sind, in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht anerkannt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für das Pfandrecht an der nach § 111g Absatz 1 hinterlegten Sicherheit.

(2) Sind mehrere Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 vorhanden und reicht der Wert des in Vollziehung des Vermögensarrestes gesicherten Gegenstandes oder des durch seine Verwertung erzielten Erlöses zur Befriedigung der von ihnen geltend gemachten Ansprüche nicht aus, so stellt die Staatsanwaltschaft einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arrestschuldners. Die Staatsanwaltschaft sieht von der Stellung eines Eröffnungsantrags ab, wenn begründete Zweifel daran bestehen, dass das Insolvenzverfahren auf Grund des Antrags eröffnet wird.

(3) Verbleibt bei der Schlussverteilung ein Überschuss, so erwirbt der Staat bis zur Höhe des Vermögensarrestes ein Pfandrecht am Anspruch des Schuldners auf Herausgabe des Überschusses. In diesem Umfang hat der Insolvenzverwalter den Überschuss an die Staatsanwaltschaft herauszugeben.

Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.