Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2000 - 4 StR 2/00

bei uns veröffentlicht am16.03.2000

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 2/00
vom
16. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Brandstiftung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des
Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. März 2000
gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 6. August 1999 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung (unter Anwendung von § 308 Abs. 1 StGB a.F.) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg; auf die Verfahrensbeschwerden kommt es deshalb nicht an.
1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen legte der Angeklagte in den frühen Morgenstunden des 1. Februar 1998 in der Werkhalle auf dem Betriebsgelände seines Vaters ein Feuer, durch das die Halle weitgehend zerstört wurde. Der Gebäudeschaden und der ”Schaden an Einrichtung und Inventar” in Höhe von zusammen etwas über eine Million DM wurde von der Versicherung reguliert, ”da sich keine Verdachtsmomente gegen den Eigentümer Klaus H. ”, den Vater des Angeklagten, ergaben (UA 6).
Hintergrund der Tat war nach den Feststellungen, daß der Vater des Angeklagten sich mit seinem Kfz-Reparatur-Betrieb und Transportunternehmen in finanziellen Schwierigkeiten befand. Spätestens im Herbst 1997 war darüber hinaus auch der Angeklagte selbst mit seiner Firma, mit der er auf dem Betriebsgelände seines Vaters ein eigenes Transportunternehmen betrieb, in Zahlungsschwierigkeiten geraten.
2. Das Urteil hält der sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand, weil die Rechtswidrigkeit der Tat und die subjektive Tatseite des Angeklagten nicht ausreichend mit Tatsachen belegt sind. Das Landgericht hat festgestellt, der Angeklagte, der seine Tatbegehung bestreitet, habe den Brand ”ohne Wissen seines Vaters, der sich zu dieser Zeit auf einer Geschäftsreise in Polen befand” (UA 5), gelegt. Worauf es seine Überzeugung stützt, daß der Vater des Angeklagten nicht eingeweiht war, teilt das Urteil nicht mit. Dies beanstandet die Revision zu Recht.
Das Landgericht sieht als Tatmotiv die Erwartung des Angeklagten an, daß – wie der Angeklagte den Feststellungen zufolge gegenüber dem Zeugen D. geäußert hat – ”sie von der Versicherungssumme gut neu bauen könnten” (UA 9). Mit ”sie” ist ersichtlich (auch) der Vater des Angeklagten gemeint, zumal das Landgericht selbst davon ausgeht, ”daß der Angeklagte dabei in erster Linie an seinen Vater gedacht hat” (UA 11). Stand die Brandlegung somit auch nach Auffassung des Landgerichts vorrangig im wirtschaftlichen Interesse des Vaters, so versteht es sich keineswegs von selbst, daß der Angeklagte ”ohne Wissen” seines Vaters tätig geworden ist. Jedenfalls hätte dies näherer Begründung bedurft. Der Vater selbst konnte dazu in der Hauptverhandlung nicht vernommen werden, weil er bereits vor deren Beginn
verstorben ist (UA 3). Daß er sich zur Tatzeit auf Geschäftsreise im Ausland befand, schließt seine Kenntnis von der bevorstehenden Tat ebenso wie einen gemeinsamen Tatplan nicht aus.
In diesem Zusammenhang begegnet es auch rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht ”zugunsten des Angeklagten” von einem ”kurzfristig”, d.h. spontan gefaßten Tatentschluß ausgegangen ist (UA 13). Dies läßt besorgen, daß das Landgericht insoweit nicht die dem Angeklagten jeweils günstigste Gestaltung seiner rechtlichen Bewertung zugrunde gelegt hat (vgl. BGHR StGB § 21 Ursachen, mehrere 11 = StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 12). Denn die Erwägung der Strafkammer läßt die Möglichkeit offen, daß der Angeklagte den Entschluß schon zu einem früheren Zeitpunkt gefaßt hat, als sein Vater noch nicht abgereist war. Indem das Landgericht einen spät(er) gefaßten Entschluß unterstellt, hat es sogleich die Möglichkeit einer Einwilligung ausgeschlossen. Damit hat es die Tragweite des Zweifelsgrundsatzes verkannt.
Auf den aufgezeigten Mängeln beruht das Urteil; denn wenn der Vater des Angeklagten in die beabsichtigte Brandlegung eingeweiht war, liegt die Annahme nahe, daß er hierin auch eingewilligt hat. Dies würde zumindest die Rechtswidrigkeit der Tat auch für den Angeklagten ausschließen (BGHR StGB § 308 Abs. 1 Fremdeigentum 1 m.w.N.; Cramer in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 308 Rdn. 14a).
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich auf folgendes hin:
In Fällen, in denen – wie hier – Aussage gegen Aussage steht, bedarf es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs einer lückenlosen Gesamtwürdigung aller Indizien, die die Angaben des Belastungszeugen in Frage stellen (BGHSt 44, 153, 158 f.; 44, 256 f., jew.m.w.N.). Dies gilt hier umso mehr, als unmittelbare Beweise für die Täterschaft des Angeklagten fehlen und das Landgericht die Schuldfeststellungen im Ergebnis allein auf die Angaben des Zeugen D. über das gestützt hat, was ihm gegenüber der Angeklagte ”gestanden” hat. Insoweit wird der neue Tatrichter eingehender als bisher sich damit auseinanderzusetzen und im Urteil darzulegen haben, inwieweit der Zeuge im Ermittlungsverfahren von seiner Aussage in der Hauptverhandlung abweichende Angaben gemacht hat. Der pauschale Hinweis, die Aussagen entsprächen sich ”inhaltlich in allen wesentlichen Punkten” (UA 10), erlaubt dem Senat nicht die Prüfung, ob das Landgericht insoweit einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrundegelegt hat. Zudem kann von Bedeutung sein, ob die Angaben des Zeugen Täterwissen offenbaren oder auf Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen beruhen können.
Sollten die weiteren Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte den Brand (nicht ausschließbar) mit Einwilligung seines Vaters gelegt hat, scheidet – wie dargelegt – eine Strafbarkeit wegen Brandstiftung nach § 308 StGB a.F./§ 306 StGB n.F. aus. Doch wird das Landgericht seine Strafbarkeit dann unter dem Gesichtspunkt der §§ 263, 265 StGB zu prüfen haben, die auch neben der vom Landgericht angenommenen Brandstiftung verwirklicht sein können. Dabei ist wegen der Ä nderung der genannten Strafvorschriften durch das am 1. April 1998 in Kraft getretene 6. StrRG mit Blick auf § 2 Abs. 1 und 3 StGB nach dem Grundsatz strikter Alternativität (BGHSt 37, 320, 322) einheitlich dasjenige Recht anzuwenden, das nach einem Gesamtvergleich des
Tatzeit- und des derzeit geltenden Rechts im konkreten Fall die mildeste Beurteilung zuläßt (BGH, Beschluß vom 28. Oktober 1999 – 4 StR 460/99). Insoweit wird nach der Rechtsprechung die Herabstufung bei § 265 StGB n.F. grundsätzlich durch die Aufwertung des Betrugs in Form eines Regelbeispiels des besonders schweren Falles nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 StGB n.F. ausgeglichen (BGH NStZ 1999, 32, 33; 243, 244; BGH, Beschluß vom 19. Oktober 1999 – 4 StR 471/99); dieser Betrug bildet mit der Brandstiftung prozessual eine Tat im Sinne des § 264 StPO (BGH, Urteil vom 23. September 1999 – 4 StR 700/99, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt, StV 2000, 133 m.Anm. Schlothauer aaO S. 138 ff.) und ist deshalb von der zugelassenen Anklage erfaßt. Die Prüfung der §§ 263, 265 StGB drängt sich im übrigen auch insoweit auf, als es den von dem Angeklagten für seine Firma geleasten LKW betrifft, den er ”tags zuvor in die Halle gefahren” hatte (UA 5). Die Verwendung dieses LKW bei der Brandlegung legt nahe, daß das Fahrzeug bei dem Brand beschädigt wurde. Der neue Tatrichter wird deshalb auch Gelegenheit haben, Feststellungen hierzu und zu der Frage, ob auch dieser Schaden von der Versicherung reguliert worden ist, nachzuholen.
Maatz Kuckein Athing Ernemann

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Referenzen - Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Strafgesetzbuch - StGB | § 21 Verminderte Schuldfähigkeit


Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Strafgesetzbuch - StGB | § 211 Mord


(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. (2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitt

Strafgesetzbuch - StGB | § 2 Zeitliche Geltung


(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. (2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt. (3) Wird das Gesetz, das

Strafprozeßordnung - StPO | § 264 Gegenstand des Urteils


(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. (2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde l

Strafgesetzbuch - StGB | § 306 Brandstiftung


(1) Wer fremde 1. Gebäude oder Hütten,2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,3. Warenlager oder -vorräte,4. Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,5. Wälder, Heiden oder Moore oder6. land-, ernährungs- o

Strafgesetzbuch - StGB | § 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion


(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter e

Strafgesetzbuch - StGB | § 265 Versicherungsmißbrauch


(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dri

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.

(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.

(1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) Verursacht der Täter durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

(3) Verursacht der Täter durch die Tat wenigstens leichtfertig den Tod eines anderen Menschen, so ist die Strafe lebenslange Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren.

(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer fremde

1.
Gebäude oder Hütten,
2.
Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen,
3.
Warenlager oder -vorräte,
4.
Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge,
5.
Wälder, Heiden oder Moore oder
6.
land-, ernährungs- oder forstwirtschaftliche Anlagen oder Erzeugnisse
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt.

(2) Das Gericht ist an die Beurteilung der Tat, die dem Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens zugrunde liegt, nicht gebunden.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überläßt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.

(2) Der Versuch ist strafbar.