Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2003 - 4 StR 181/03
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten am 18. Dezember 2002 in seiner Anwesenheit wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt; daneben hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und ausgesprochen , daß ein Drittel der erkannten Freiheitsstrafe vor der Maßregel zu vollstrecken ist. Durch Beschluß vom 18. Februar 2003 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO weder ein Revisionsantrag gestellt noch die Revision begründet worden sei.
Der gegen diesen Beschluß gerichtete Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts vom 19. März 2003 ist unzulässig. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
"Der am 19.03.2003 bei Gericht eingegangene Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unzulässig, weil verspätet. Der Verwerfungsbeschluss ist dem Angeklagten am 25.02.2003, dem Verteidiger am 18.03.2003 zugestellt worden. Mit der Zustellung an den Angeklagten wurde die einwö-
chige Rechtsbehelfsfrist wirksam in Lauf gesetzt (Meyer- Goßner StPO 46. Aufl. § 145a Rdn. 6). Ist gleichwohl entgegen § 145a Abs. 3 StPO daneben auch dem Verteidiger zugestellt worden, so richtet sich zwar gemäß § 37 Abs. 2 StPO die Berechnung der Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung. Dies gilt allerdings nicht, wenn, wie hier, die durch die erste Zustellung eröffnete Frist bereits abgelaufen war; sie wird durch die Zustellung an einen weiteren Empfangsberechtigten nicht wiedereröffnet (Meyer-Goßner a.a.O. § 37 Rdn. 29 m.w.N.). Der Antrag ist aber auch in der Sache unbegründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen. Das Urteil war dem Verteidiger am 15.01.2003 und dem Angeklagten am 17.01.2003 zugestellt worden. Bis zum Erlass des Verwerfungsbeschlusses am 18.02.2003 (und darüber hinaus auch bis heute) ist die Revision nicht begründet worden. Da die versäumte Handlung (Revisionsbegründung) bisher nicht nachgeholt wurde (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO), kommt auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht."
Dem schließt sich der Senat an.
Tepperwien Kuckein Athing
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2003 - 4 StR 181/03
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juli 2003 - 4 StR 181/03
Referenzen - Gesetze
(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
(1) Der gewählte Verteidiger, dessen Bevollmächtigung nachgewiesen ist, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen. Zum Nachweis der Bevollmächtigung genügt die Übermittlung einer Kopie der Vollmacht durch den Verteidiger. Die Nachreichung der Vollmacht im Original kann verlangt werden; hierfür kann eine Frist bestimmt werden.
(2) Eine Ladung des Beschuldigten darf an den Verteidiger nur zugestellt werden, wenn er in seiner nachgewiesenen Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. § 116a Abs. 3 bleibt unberührt.
(3) Wird eine Entscheidung dem Verteidiger nach Absatz 1 zugestellt, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet; zugleich erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung. Wird eine Entscheidung dem Beschuldigten zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift der Entscheidung.
(1) Für das Verfahren bei Zustellungen gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(2) Wird die für einen Beteiligten bestimmte Zustellung an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt, so richtet sich die Berechnung einer Frist nach der zuletzt bewirkten Zustellung.
(3) Ist einem Prozessbeteiligten gemäß § 187 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung des Urteils zur Verfügung zu stellen, so ist das Urteil zusammen mit der Übersetzung zuzustellen. Die Zustellung an die übrigen Prozessbeteiligten erfolgt in diesen Fällen gleichzeitig mit der Zustellung nach Satz 1.
(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.
(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.