Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2013 - 4 StR 131/13

bei uns veröffentlicht am19.06.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 131/13
vom
19. Juni 2013
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 2013 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 6. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der vom Beschwerdeführer gerügten Ablehnung des Antrags auf
Vernehmung der T. und des K.
als Zeugen zum Beweis der Tatsache, dass die im Fall II. 2 Buchst. a
der Urteilsgründe über K. veräußerte Substanz kein Heroin,
sondern ein als Heroin getarntes Pulver gewesen sei, bemerkt der
Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in
seiner Antragsschrift vom 15. Mai 2013:
Ob das Landgericht diesen Antrag zutreffend als bloßen Beweisermittlungsantrag
aufgefasst hat und daher über ihn am Maßstab der Aufklärungspflicht
(§ 244 Abs. 2 StPO) entscheiden durfte, kann dahinstehen.
Der Senat kann ausschließen, dass das angefochtene Urteil im Schuldund
Strafausspruch auf dem gerügten Verfahrensfehler beruht. Bereits
vor der in dem Antrag behaupteten Übergabe der Substanz an K.
hatte der Angeklagte den Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande
erfüllt. Denn bei der von ihm Ende Januar/Anfang Februar 2012 – auf
der Grundlage einer zuvor getroffenen Bandenabrede – in Begleitung
des gesondert verfolgten Bandenmitglieds M. in den Niederlanden
erworbenen Substanz handelte es sich nach den rechtsfehlerfrei
getroffenen Feststellungen des Landgerichts um 200 Gramm Heroin mit
einer Wirkstoffmenge von 40 Gramm Heroinhydrochlorid. Nachdem
dieses Heroin von einem Kurier im Auftrag des Angeklagten nach
Deutschland transportiert worden war, streckte dieser es unter Mitwirkung
des M. und des dritten Bandenmitglieds Th.
auf eine Gesamtmenge von 400 Gramm. Dafür, dass dieses hochwirksame
Heroin in der Folgezeit nicht in den Handel gelangt ist, bieten die
Urteilsgründe keinen Anhaltspunkt. Es war auch nicht Teil der Betäu-
bungsmittel, die bei Th. anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung
am 5. April 2012 sichergestellt wurden.
Mutzbauer Roggenbuck Franke
Quentin Reiter

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Strafprozeßordnung - StPO | § 244 Beweisaufnahme; Untersuchungsgrundsatz; Ablehnung von Beweisanträgen


(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. (2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

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Referenzen

(1) Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme.

(2) Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.

(3) Ein Beweisantrag liegt vor, wenn der Antragsteller ernsthaft verlangt, Beweis über eine bestimmt behauptete konkrete Tatsache, die die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage betrifft, durch ein bestimmt bezeichnetes Beweismittel zu erheben und dem Antrag zu entnehmen ist, weshalb das bezeichnete Beweismittel die behauptete Tatsache belegen können soll. Ein Beweisantrag ist abzulehnen, wenn die Erhebung des Beweises unzulässig ist. Im Übrigen darf ein Beweisantrag nur abgelehnt werden, wenn

1.
eine Beweiserhebung wegen Offenkundigkeit überflüssig ist,
2.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist,
3.
die Tatsache, die bewiesen werden soll, schon erwiesen ist,
4.
das Beweismittel völlig ungeeignet ist,
5.
das Beweismittel unerreichbar ist oder
6.
eine erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, so behandelt werden kann, als wäre die behauptete Tatsache wahr.

(4) Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen kann, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch abgelehnt werden, wenn das Gericht selbst die erforderliche Sachkunde besitzt. Die Anhörung eines weiteren Sachverständigen kann auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen erscheinen.

(5) Ein Beweisantrag auf Einnahme eines Augenscheins kann abgelehnt werden, wenn der Augenschein nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Unter derselben Voraussetzung kann auch ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen abgelehnt werden, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre. Ein Beweisantrag auf Verlesung eines Ausgangsdokuments kann abgelehnt werden, wenn nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts kein Anlass besteht, an der inhaltlichen Übereinstimmung mit dem übertragenen Dokument zu zweifeln.

(6) Die Ablehnung eines Beweisantrages bedarf eines Gerichtsbeschlusses. Einer Ablehnung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn die beantragte Beweiserhebung nichts Sachdienliches zu Gunsten des Antragstellers erbringen kann, der Antragsteller sich dessen bewusst ist und er die Verschleppung des Verfahrens bezweckt; die Verfolgung anderer verfahrensfremder Ziele steht der Verschleppungsabsicht nicht entgegen. Nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme kann der Vorsitzende eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen bestimmen. Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden; dies gilt nicht, wenn die Stellung des Beweisantrags vor Fristablauf nicht möglich war. Wird ein Beweisantrag nach Fristablauf gestellt, sind die Tatsachen, die die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem Antrag glaubhaft zu machen.