Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2013 - 3 StR 59/13

bei uns veröffentlicht am28.05.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 59/13
vom
28. Mai 2013
in der Strafsache
gegen
wegen Beihilfe zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
hier: Anhörungsrüge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2013 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 30. April 2013 wird verworfen. Der Verurteilte hat die Kosten seines Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe:

1
Die Anhörungsrüge ist schon nicht zulässig erhoben, da der Antrag entgegen § 356a Satz 2 StPO nicht in der Wochenfrist begründet wurde. Der Verweis auf den Inhalt der Akten und die Bezugnahme auf die Gegenerklärung zum Antrag des Generalbundesanwalts vom 22. März 2013, der dem Senat bei seiner Entscheidung vorlag, erweisen sich als zur Begründung des Rechtsbehelfs völlig ungeeignet, so dass von einer fehlenden Begründung auszugehen ist (KK-Kuckein, 6. Aufl., § 356a Rn. 10).
2
Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge - ihre Zulässigkeit unterstellt - unbegründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder sonstige Umstände verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch ist zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt worden. Insbesondere hat auch der Schriftsatz vom 22. März 2013 Berücksichtigung gefunden. Tolksdorf Pfister RiBGH Dr. Schäfer ist urlaubsbedingt gehindert zu unterzeichnen. Tolksdorf Mayer Spaniol

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2013 - 3 StR 59/13 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der

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Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.