Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2018 - 3 StR 517/17

bei uns veröffentlicht am09.01.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 517/17
vom
9. Januar 2018
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
hier: Revision des Angeklagten E.
ECLI:DE:BGH:2018:090118B3STR517.17.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Januar 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten E. wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 24. Mai 2017, auch soweit es die Mitangeklagten L. und N. betrifft, in den jeweiligen Strafaussprüchen aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrecht erhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Bandendiebstahls in 37 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wobei es in neun dieser Fälle beim Versuch blieb und des Diebstahls in neun Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb," unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Prüm vom 14. April 2016 - 8022 Js 2576/16.5 Ds - zu einer Einheitsjugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen die nicht revidierenden Mitangeklagten L. und N. hat es wegen "schweren Bandendiebstahls in 35 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung , wobei es in sieben dieser Fälle beim Versuch blieb sowie des Diebstahls in vier Fällen" bzw. "schweren Bandendiebstahls in 20 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wobei es in sieben dieser Fälle beim Versuch blieb sowie des Diebstahls in vier Fällen" auf Einheitsjugendstrafen von zwei Jahren und zehn Monaten (L. ) bzw. von zwei Jahren (N. ) erkannt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte E. mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision, die jeweils nur in allgemeiner Form erhoben sind. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg, auch soweit es die Mitangeklagten L. und N. betrifft. Im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig im Sinne von § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
3
2. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch kann hingegen keinen Bestand haben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Die Strafkammer hat als Rechtsgrundlage für die Strafrahmenwahl in den Urteilsgründen zwar zutreffend § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG angeführt, den hieraus entnommenen Strafrahmen jedoch unzutreffend mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren bezeichnet (UA S. 47). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Jugendkammer ihrer Strafzumessung eine falsche Strafobergrenze zu Grunde gelegt hat (Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - 3 StR 345/15). Ausgehend von der von Rechts wegen anzuwendenden Strafobergrenze von fünf Jahren, die auch im Falle der Einheitsjugendstrafe maßgeblich ist (§ 18 Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 1 und 3 JGG), stellt die Verhängung einer vierjährigen Einheitsjugendstrafe eine Ausschöpfung des Strafrahmens zu vier Fünfteln dar, so dass nicht auszuschließen ist, dass der Strafausspruch auf dem aufgezeigten Rechtsfehler beruht. Die dem Strafausspruch zu Grunde liegenden Feststellungen können bestehen blei- ben. Sie sind von der zur Aufhebung führenden Gesetzesverletzung nicht betroffen (§ 353 Abs. 2 StPO), da nur ein Rechtsanwendungsfehler vorliegt."
4
Dem schließt sich der Senat an.
5
3. Der festgestellte Rechtsfehler ist der Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe in gleicher Weise auch zum Nachteil der beiden - zur Tatzeit ebenfalls jugendlichen - nicht revidierenden Mitangeklagten L. und N. unterlaufen; auch insoweit hat sie den Strafrahmen des § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG unzutreffend mit sechs Monaten bis zu zehn Jahren bezeichnet (UA S. 43, 44). Die Entscheidung war deshalb gemäß § 357 Satz 1 StPO auf diese beiden Mitangeklagten zu erstrecken.
Becker Schäfer Gericke Tiemann Hoch

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2015 - 3 StR 345/15

bei uns veröffentlicht am 12.11.2015

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantrage (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.

(2) Aus der Begründung muß hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersterenfalls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 345/15
vom
12. November 2015
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Bandendiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2015:121115B3STR345.15.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) und 2. auf dessen Antrag - am 12. November 2015 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 30. Januar 2015 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. g. (Tat 10) der Urteilsgründe verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;
b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, Diebstahls in zwei Fällen sowie Brandstiftung verurteilt ist;
c) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, Diebstahls in drei Fällen sowie wegen Brandstiftung zu der Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2. g. (Tat 10) der Urteilsgründe verurteilt worden ist. Dies bedingt die aus der Entscheidungsformel ersichtliche Änderung des Schuldspruchs.
3
2. Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht ist bei der Bemessung der Jugendstrafe möglicherweise von einem falschen Strafrahmen ausgegangen. Zwar nennt es in den Gründen seiner Entscheidung zutreffend § 18 Abs. 1 Satz 1 JGG als maßgeblich für den anzuwendenden Strafrahmen. Anders als dort vorgesehen geht es sodann aber von einer Strafobergrenze von 10 Jahren statt von fünf Jahren aus. Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich dies auf die Bemessung der Jugendstrafe ausgewirkt hat.
4
Für die neu zu treffende Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin: Gemäß § 18 Abs. 2 JGG bemisst sich die Höhe der Jugendstrafe vorrangig nach erzieherischen Gesichtspunkten. Die Urteilsgründe müssen deshalb erkennen lassen, dass dem Erziehungsgedanken die ihm zukommende Beach- tung geschenkt und bei der Bemessung der Jugendstrafe das Gewicht des Tatunrechts gegen die Folgen der Strafe für die weitere Entwicklung des Heranwachsenden abgewogen worden ist (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2012 - 3 StR 15/12, NStZ-RR 2012, 186, 187 mwN). Beschränkt sich das Tatgericht auf eine Abwägung von Strafzumessungskriterien, wie sie auch im Erwachsenenstrafrecht üblich sind, genügt dies den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Becker Hubert Mayer
Gericke Spaniol

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

(1) Auch wenn ein Jugendlicher mehrere Straftaten begangen hat, setzt das Gericht nur einheitlich Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe fest. Soweit es dieses Gesetz zuläßt (§ 8), können ungleichartige Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nebeneinander angeordnet oder Maßnahmen mit der Strafe verbunden werden. Die gesetzlichen Höchstgrenzen des Jugendarrestes und der Jugendstrafe dürfen nicht überschritten werden.

(2) Ist gegen den Jugendlichen wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig die Schuld festgestellt oder eine Erziehungsmaßregel, ein Zuchtmittel oder eine Jugendstrafe festgesetzt worden, aber noch nicht vollständig ausgeführt, verbüßt oder sonst erledigt, so wird unter Einbeziehung des Urteils in gleicher Weise nur einheitlich auf Maßnahmen oder Jugendstrafe erkannt. Die Anrechnung bereits verbüßten Jugendarrestes steht im Ermessen des Gerichts, wenn es auf Jugendstrafe erkennt. § 26 Absatz 3 Satz 3 und § 30 Absatz 1 Satz 2 bleiben unberührt.

(3) Ist es aus erzieherischen Gründen zweckmäßig, so kann das Gericht davon absehen, schon abgeurteilte Straftaten in die neue Entscheidung einzubeziehen. Dabei kann es Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel für erledigt erklären, wenn es auf Jugendstrafe erkennt.

(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.

(1) Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre. Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

(2) Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, daß die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.