Bundesgerichtshof Beschluss, 29. März 2011 - 3 StR 500/10
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 500/10
vom
29. März 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. März 2011 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 2. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der
Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
bemerkt der Senat:
Es ist auszuschließen, dass die für den Strafausspruch bestimmenden
Feststellungen zu den psychischen Folgen der Tat auf der unter Verstoß
gegen § 250 Abs. 2, § 256 StPO verlesenen Bescheinigung der
behandelnden Psychotherapeutin beruhen. Nach den Darlegungen in
der Beweiswürdigung hat die Strafkammer sich hiervon aufgrund der
glaubhaften Angaben der Nebenklägerin überzeugt. Ein Anlass, daran
zu zweifeln, besteht entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb,
weil die Schilderungen der psychischen Beschwerden im Urteil teilweise
wörtlich mit dieser Bescheinigung übereinstimmen. Diagnostische
oder therapeutische Angaben aus der Bescheinigung finden sich im Urteil
nicht wieder. Die Schilderungen zu ihrer Befindlichkeit, die die Nebenklägerin
bei der sie behandelnden Psychotherapeutin gegeben hat,
sind von ihr nahe liegend bei ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung
wiederholt worden.
Becker Pfister RiBGH Hubert befindet sich
im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker
Schäfer Mayer
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Beruht der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person, so ist diese in der Hauptverhandlung zu vernehmen. Die Vernehmung darf nicht durch Verlesung des über eine frühere Vernehmung aufgenommenen Protokolls oder einer Erklärung ersetzt werden.
(1) Verlesen werden können
- 1.
die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden Erklärungen - a)
öffentlicher Behörden, - b)
der Sachverständigen, die für die Erstellung von Gutachten der betreffenden Art allgemein vereidigt sind, sowie - c)
der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes mit Ausschluss von Leumundszeugnissen,
- 2.
unabhängig vom Tatvorwurf ärztliche Atteste über Körperverletzungen, - 3.
ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben, - 4.
Gutachten über die Auswertung eines Fahrtschreibers, die Bestimmung der Blutgruppe oder des Blutalkoholgehalts einschließlich seiner Rückrechnung, - 5.
Protokolle sowie in einer Urkunde enthaltene Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine Vernehmung zum Gegenstand haben und - 6.
Übertragungsnachweise und Vermerke nach § 32e Absatz 3.
(2) Ist das Gutachten einer kollegialen Fachbehörde eingeholt worden, so kann das Gericht die Behörde ersuchen, eines ihrer Mitglieder mit der Vertretung des Gutachtens in der Hauptverhandlung zu beauftragen und dem Gericht zu bezeichnen.