Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2014 - 3 StR 419/13
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
- 1
- Mit Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. August 2013 wurde der Angeklagte wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Nachdem die rechtzeitig eingelegte Revision nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden war, verwarf das Landgericht mit Beschluss vom 21. Oktober 2013 die Revision als unzulässig.
- 2
- Den Anträgen des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision und auf Entscheidung des Revisionsgerichts war der Erfolg zu versagen. Der Generalbundesanwalt hat zu seinem Verwerfungsantrag ausgeführt: "1. Der rechtzeitig eingegangene Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist unbegründet. Die schriftlichen Urteilsgründe waren dem Pflichtverteidiger des Angeklagten am 16. September 2013 zugestellt worden (Sachakte Bd. XI Bl. 161a). Die Revisionsbegründungsfrist lief damit am Mittwoch, den 16. Oktober 2013, ab (§ 345 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 2 StPO). Weil das Rechtsmittel nicht begründet worden war, hat das Landgericht die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 21. Oktober 2013 zutreffend als unzulässig verworfen (§ 346 Abs. 1 StPO). 2. Dem Angeklagten kann auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gewährt werden. Er war an der Einhaltung der Frist nicht ohne Verschulden verhindert (§ 44 StPO). Nach Einlegung der Revision durch den Pflichtverteidiger B. riet dieser dem Angeklagten bei einem Gespräch in der Justizvollzugsanstalt, dessen Datum im Wiedereinsetzungsantrag nicht mitgeteilt wird, die Revision zurückzunehmen. Hierauf äußerte der Beschwerdeführer, dass er sich für das Revisionsverfahren einen anderen Verteidiger suchen wolle. Es lag somit allein an ihm, die Revision selbst fristgerecht zu Protokoll der Geschäftsstelle zu begründen oder rechtzeitig einen Rechtsanwalt mit der Begründung der Revision zu beauftragen (vgl. auch BGHR StPO § 44 Verschulden 5). Seine Behauptung, von der gesetzlichen Frist des § 345 Abs. 1 StPO keine Kenntnis gehabt zu haben, steht im Widerspruch zum Sitzungsprotokoll. Danach wurde er über das Rechtsmittel der Revision belehrt (Sachakte Bd. XI BI. 133). Der im Sitzungsprotokoll enthaltene Vermerk beweist dabei nicht nur die Erteilung der Belehrung, sondern auch deren Richtigkeit und Vollständigkeit (KG Beschl. v. 1. September 2004 - 3 Ws (B) 375/04 - juris). Danach war dem Angeklagten bekannt, dass für die Begründung einer Revision eine Frist von einem Monat ab Zustellung des Urteils einzuhalten ist (§ 345 Abs. 1 StPO). Dass er die Belehrung nicht verstanden hätte (vgl. hierzu Maul in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 44 Rn. 38), hat er weder behauptet, noch ist dies sonst ersichtlich. Selbst in diesem Falle könnte sich der Angeklagte nicht auf eine Unkenntnis von der gesetzlichen Frist berufen, denn es wäre dann von ihm jedenfalls zu verlangen gewesen, sich an rechtskundiger Stelle über die einzuhaltenden Formen und Fristen zu erkundigen (vgl. BGHR StPO § 44 S. 1 Verhinderung 8; BGH NStZ-RR 2013, 254; Maul in Karlsruher Kommentar, StPO, 7. Aufl., § 44 Rn. 25 m.w.N.). "
- 3
- Dem schließt sich der Senat an.
Gericke Spaniol
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Referenzen - Gesetze
(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
(1) Eine Frist, die nach Wochen oder Monaten bestimmt ist, endet mit Ablauf des Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat; fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(1) Ist die Revision verspätet eingelegt oder sind die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der in § 345 Abs. 2 vorgeschriebenen Form angebracht worden, so hat das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen.
(2) Der Beschwerdeführer kann binnen einer Woche nach Zustellung des Beschlusses auf die Entscheidung des Revisionsgerichts antragen. In diesem Falle sind die Akten an das Revisionsgericht einzusenden; die Vollstreckung des Urteils wird jedoch hierdurch nicht gehemmt. Die Vorschrift des § 35a gilt entsprechend.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
(1) Die Revisionsanträge und ihre Begründung sind spätestens binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, anzubringen. Die Revisionsbegründungsfrist verlängert sich, wenn das Urteil später als einundzwanzig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen Monat und, wenn es später als fünfunddreißig Wochen nach der Verkündung zu den Akten gebracht worden ist, um einen weiteren Monat. War bei Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels das Urteil noch nicht zugestellt, so beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils und in den Fällen des Satzes 2 der Mitteilung des Zeitpunktes, zu dem es zu den Akten gebracht ist.
(2) Seitens des Angeklagten kann dies nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.