Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2010 - 3 StR 414/10
Bundesgerichtshof
Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.
Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
3 StR 414/10
vom
30. November 2010
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen zu 1. und 3. besonders schweren Raubes
zu 2. besonders schweren Raubes u.a.
zu 4. schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 30. November 2010 einstimmig
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Wuppertal vom 18. Mai 2010 werden als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zuständigkeit nicht willkürlich angenommen.
Becker von Lienen Sost-Scheible
Hubert Mayer
ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2010 - 3 StR 414/10
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2010 - 3 StR 414/10
Referenzen - Gesetze
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2010 - 3 StR 414/10 zitiert 1 §§.
Referenzen - Urteile
Urteil einreichenBundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2010 - 3 StR 414/10 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2010 - 3 StR 414/10 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2010 - 3 StR 414/10.