Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2016 - 3 StR 332/16

bei uns veröffentlicht am15.11.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 332/16
vom
15. November 2016
in der Strafsache
gegen
wegen Nötigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2016:151116B3STR332.16.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 15. November 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 12. Mai 2016 mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen Nötigung verurteilt worden ist,
b) im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung und versuchter Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Der Schuldspruch wegen Nötigung wird von den Feststellungen nicht getragen. Nach diesen fuhren der Angeklagte sowie die Zeugen L. und T. den Zeugen P. zu einem abgelegenen Feldweg und drohten dort, ihn nicht laufen zu lassen, wenn er seine Schulden in Höhe von insgesamt 5.500 € bei dem Zeugen L. nicht begleiche. Zu einer Rückzahlung des Geldes kam es jedoch - auch in der Folgezeit - nicht. Somit fehlt es an dem für die Vollendung einer Straftat nach § 240 StGB erforderlichen Nötigungserfolg (vgl. etwa Fischer, StGB, 63. Aufl., § 240 Rn. 55). Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts kann den Urteilsgründen ein solcher auch nicht mit Blick auf die sonstigen Feststellungen entnommen werden. Der Umstand, dass der Zeuge P. den Angeklagten sowie die Zeugen L. und T. in der Folgezeit weiter begleitete, genügt insoweit ebenso wenig wie die Feststellung , der Angeklagte habe es dem Zeugen P. "untersagt", einen Telefonanruf entgegen zu nehmen. Das Landgericht hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung selbst ausdrücklich ausgeführt, der Zeuge P. habe das Fahrzeug bis zu dem Treffen mit dem Zeugen T. bei jedem möglichen Stopp gefahrlos verlassen können. Die Urteilsgründe belegen auch in ihrer Gesamtschau nicht hinreichend, dass sich dies im weiteren Verlauf der Fahrt maßgebend geändert haben könnte. Vielmehr hat das Landgericht die näheren Umstände der Fahrt - nach seiner auf die Eintreibung der Geldforderung als Nötigungserfolg abstellenden rechtlichen Wertung folgerichtig - ebenso wenig ausreichend detailliert festgestellt, wie diejenigen anlässlich des Telefonanrufs.
3
2. Der Schuldspruch wegen versuchter Erpressung hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand. Der diesbezügliche Strafausspruch ist jedoch rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten dessen kriminelle Energie gewertet und dies damit begründet, der Zeuge P. sei zum Zeitpunkt der Tat bereits über zwei Stunden daran gehindert worden, sich frei zu bewegen. Auch diese Erwägung wird von den Feststellungen nicht getragen. Danach ist - wie bereits dargelegt - davon auszugehen, dass der Zeuge P. während der Fahrten das Fahrzeug bei jedem Halt verlassen konnte. Auch für die übrige Zeit ist - mit Ausnahme der Drohung auf dem Feldweg - eine mit Nötigungsmitteln ausgeführte Einwirkung auf die Bewegungsfreiheit des Zeugen P. nicht festgestellt.
4
3. Der Wegfall der beiden Einzelstrafen bedingt die Aufhebung der Gesamtstrafe.
5
4. Die Sache bedarf deshalb in dem aufgezeigten Umfang neuer Verhandlung und Entscheidung.
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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Nov. 2016 - 3 StR 332/16 zitiert 3 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafgesetzbuch - StGB | § 240 Nötigung


(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Rechtswidrig ist die

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.