Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2006 - 3 StR 281/04

bei uns veröffentlicht am23.02.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 281/04
vom
23. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters
der Bundeskasse am 23. Februar 2006 beschlossen:
Auf seinen Antrag wird dem für das Revisionsverfahren bestellten Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt aus , gemäß § 51 RVG für seine gesamte Tätigkeit im Revisionsverfahren eine Pauschgebühr von 3.000 € bewilligt.

Gründe:


1
Rechtsanwalt ist am 30. Juni 2005 wegen der Schwierigkeit und des Umfangs der Sache für das Revisionsverfahren zum weiteren Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt worden.
2
Die für seine Tätigkeit anfallenden gesetzlichen Gebühren von 1.030 € (VV Nrn. 4131 und 4133 finden keine Anwendung, da sich der Angeklagte im Zeitpunkt der Bestellung des Antragstellers nicht mehr in Untersuchungshaft befand - vgl. VV Teil 4 Vorbemerkung 4 Abs. 4 -; keine besonderen Kosten wegen der Bestellung von Rechtsanwältin zur Pflichtverteidigerin für den Verkündungstermin ) sind wegen des besonderen Umfangs und der Schwierigkeit der Sache, in der erstmals höchstrichterlich grundlegende Fragen zum Verhältnis zwischen strafprozessualer Aufklärungspflicht und dem Interesse an der Geheimhaltung von Zeugenschutzmaßnahmen zu klären waren, nicht zumutbar (§ 51 Abs. 1 Satz 1 RVG). Vielmehr erscheint der vom Antragsteller begehrte Betrag von 3.000 € angemessen.
3
Die Grundsätze von BGHSt 23, 324 finden hier entgegen der Ansicht des Vertreters der Bundeskasse keine Anwendung, da Rechtsanwalt erstmals durch den Bundesgerichtshof zum Pflichtverteidiger des Angeklagten bestellt wurde und durch diese Bestellung sämtliche für das Revisionsverfahren grundsätzlich anfallenden gesetzlichen Gebühren ausgelöst wurden. Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Feb. 2006 - 3 StR 281/04 zitiert 1 §§.

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 51 Festsetzung einer Pauschgebühr


(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer

Referenzen

(1) In Strafsachen, gerichtlichen Bußgeldsachen, Verfahren nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, in Verfahren nach dem IStGH-Gesetz, in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen sowie in Verfahren nach § 151 Nummer 6 und 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, die über die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis hinausgeht, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Dies gilt nicht, soweit Wertgebühren entstehen. Beschränkt sich die Bewilligung auf einzelne Verfahrensabschnitte, sind die Gebühren nach dem Vergütungsverzeichnis, an deren Stelle die Pauschgebühr treten soll, zu bezeichnen. Eine Pauschgebühr kann auch für solche Tätigkeiten gewährt werden, für die ein Anspruch nach § 48 Absatz 6 besteht. Auf Antrag ist dem Rechtsanwalt ein angemessener Vorschuss zu bewilligen, wenn ihm insbesondere wegen der langen Dauer des Verfahrens und der Höhe der zu erwartenden Pauschgebühr nicht zugemutet werden kann, die Festsetzung der Pauschgebühr abzuwarten.

(2) Über die Anträge entscheidet das Oberlandesgericht, zu dessen Bezirk das Gericht des ersten Rechtszugs gehört, und im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt, durch unanfechtbaren Beschluss. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung zuständig, soweit er den Rechtsanwalt bestellt hat. In dem Verfahren ist die Staatskasse zu hören. § 42 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Absatz 1 gilt im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. Über den Antrag nach Absatz 1 Satz 1 bis 3 entscheidet die Verwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Festsetzung der Vergütung.