Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2011 - 3 StR 272/11

bei uns veröffentlicht am15.12.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 272/11
vom
15. Dezember 2011
in der Strafsache
gegen
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers
und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag
- am 15. Dezember 2011 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349
Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Verfahren auf die Vorwürfe der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beschränkt,
b) das Urteil des Landgerichts Kleve vom 2. Mai 2011 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie mit fahrlässigem unerlaubten Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Freiheitsstrafe von vier Jah- ren und drei Monaten verurteilt und einen Geldbetrag von 275 € für verfallen erklärt. Die dagegen gerichtete, auf Verfahrensrügen und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
2
Mit Zustimmung des Generalbundesanwalts nimmt der Senat das Waffendelikt aus der Verfolgung heraus. Hinsichtlich des verbleibenden Schuldspruchs hat die Überprüfung des Urteils keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3
Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben, da das Landgericht bei der Ablehnung eines minder schweren Falls (§ 30 Abs. 2 BtMG) den tateinheitlich begangenen Verstoß gegen das Waffengesetz aus- drücklich zum Nachteil des Angeklagten gewertet hat. Die Strafe muss deshalb erneut zugemessen werden. Die zugehörigen Feststellungen können aufrechterhalten bleiben.
Becker Pfister Hubert Mayer Menges

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Dez. 2011 - 3 StR 272/11 zitiert 2 §§.

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 30 Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung s

Referenzen

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer

1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt oder mit ihnen Handel treibt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat,
2.
im Falle des § 29a Abs. 1 Nr. 1 gewerbsmäßig handelt,
3.
Betäubungsmittel abgibt, einem anderen verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt und dadurch leichtfertig dessen Tod verursacht oder
4.
Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt einführt.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.