Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Okt. 2016 - 3 StR 222/16

bei uns veröffentlicht am13.10.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 222/16
vom
13. Oktober 2016
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
6.
wegen zu 1.: Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
zu 2., 4. und 6.: Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge
zu 3. und 5.: Beihilfe zum Bandenhandel mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
hier: Revisionen der Angeklagten T. , H. , B. und G.
ECLI:DE:BGH:2016:131016B3STR222.16.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 13. Oktober 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen :
1. Auf die Revisionen der Angeklagten T. , H. , B. und G. wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 29. Februar 2016 im Strafausspruch unter Aufrechterhaltung der jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben, - soweit es den Angeklagten T. betrifft, bezüglich der für die Taten 7 (Fall II. 2. der Urteilsgründe), 11 und 12 (Fälle II. 4. a-b) der Urteilsgründe), 17 bis 21 (Fälle II. 6. a-e) der Urteilsgründe ) sowie 32 bis 34 (Fälle II. 7. a-c) der Urteilsgründe ) verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe; - soweit es den Angeklagten H. betrifft, bezüglich der für die Taten 35 bis 42 (Fälle II. 8. a-h) der Urteilsgründe) verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe; - soweit es den Angeklagten B. betrifft, bezüglich der für die Taten 7 (Fall II. 2. der Urteilsgründe), 11 und 12 (Fälle II. 4. a-b) der Urteilsgründe), 13 bis 16 (Fälle II. 5. a-d) der Urteilsgründe ), 17 bis 21 (Fälle II. 6. a-e) der Urteilsgründe), 32 bis 34 (Fälle II. 7. a-c) der Urteilsgründe) sowie 35 bis 42 (Fälle II. 8. a-h) der Urteilsgründe) verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe;
- soweit es den Angeklagten G. betrifft, bezüglich der für die Taten 32 bis 34 (Fälle II. 7. a-c) der Urteilsgründe) verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe; - soweit es den Mitangeklagten F. betrifft, bezüglich der für die Taten 7 (Fall II. 2. der Urteilsgründe), 13 bis 16 (Fälle II. 5. a-d) der Urteilsgründe), 17 bis 21 (Fälle II. 6. a-e) der Urteilsgründe ), 32 bis 34 (Fälle II. 7. a-c) der Urteilsgründe) sowie 35 bis 37 (Fälle II. 8. a-c) der Urteilsgründe) verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe; - soweit es die Mitangeklagte S. betrifft, bezüglich der für die Taten 7 (Fall II. 2. der Urteilsgründe), 11 und 12 (Fälle II. 4. a-b) der Urteilsgründe), 13 bis 15 (Fälle II. 5. a-c) der Urteilsgründe ) sowie 35 und 36 (Fälle II. 8. a-b) der Urteilsgründe ) verhängten Einzelstrafen und der Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten und Mitangeklagten unter Freispruch im Übrigen verurteilt wie folgt: - den Angeklagten T. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 32 Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren; - den Angeklagten H. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren; - den Angeklagten B. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 36 Fällen, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen und wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten; - den Angeklagten G. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat; - den Mitangeklagten F. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 16 Fällen und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren sowie - die Mitangeklagte S. wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.
2
Die Strafkammer hat daneben bezüglich der Angeklagten und Mitangeklagten den Verfall von Wertersatz in unterschiedlicher Höhe angeordnet sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Angeklagten T. , H. , B. und G. beanstanden mit ihren Revisionen die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte T. rügt darüber hinaus auch das Verfahren. Die Rechtsmittel haben mit der Sachrüge, auch soweit es die Mitangeklagten F. und S. betrifft, zum Strafausspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts unbegründet.
3
I. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen begingen die Angeklagten in wechselnder Beteiligung in dem Zeitraum von Ende 2002 bis zum 18. August 2015 zahlreiche Betäubungsmittelstraftaten. Soweit sie dabei als Bandenmitglieder tätig wurden, hat die Strafkammer teilweise einen minder schweren Fall angenommen und die jeweilige Einzelstrafe aus dem Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG, gegebenenfalls gemildert nach §§ 27 StGB, 31 BtMG, § 49 Abs. 1 StGB, entnommen. Den Strafrahmen des § 30a Abs. 3 StGB hat sie dabei in allen Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren angegeben. Dies ist für die bis zum 22. Juli 2009 beendeten Straftaten nach § 2 Abs. 3 StGB rechtsfehlerhaft; denn bis zu diesem Zeitpunkt betrug der Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu lediglich fünf Jahren und war daher milder. Die derzeit geltende Fassung des § 30a Abs. 3 BtMG ist erst am 23. Juli 2009 in Kraft getreten.
4
Der Rechtsfehler betrifft die folgenden Einzelfälle: - bezüglich des Angeklagten T. die Taten 7 (Fall II. 2. der Urteilsgründe ), 11 und 12 (Fälle II. 4. a-b) der Urteilsgründe), 17 bis 21 (Fälle II. 6. a-e) der Urteilsgründe) sowie 32 bis 34 (Fälle II. 7. a-c) der Urteilsgründe); - bezüglich des Angeklagten H. die Taten 35 bis 42 (Fälle II. 8. a-h) der Urteilsgründe); - bezüglich des Angeklagten B. die Taten 7 (Fall II. 2. der Urteilsgründe ), 11 und 12 (Fälle II. 4. a-b) der Urteilsgründe), 13 bis 16 (Fälle II. 5. a-d) der Urteilsgründe), 17 bis 21 (Fälle II. 6. a-e) der Urteilsgründe), 32 bis 34 (Fälle II. 7. a-c) der Urteilsgründe) sowie 35 bis 42 (Fälle II. 8. a-h) der Urteilsgründe ); - bezüglich des Angeklagten G. die Taten 32 bis 34 (Fälle II. 7. a-c) der Urteilsgründe); - bezüglich des Mitangeklagten F. die Taten 7 (Fall II. 2. der Urteilsgründe ), 13 bis 16 (Fälle II. 5. a-d) der Urteilsgründe), 17 bis 21 (Fälle II. 6. a-e) der Urteilsgründe), 32 bis 34 (Fälle II. 7. a-c) der Urteilsgründe) sowie 35 bis 37 (Fälle II. 8. a-c) der Urteilsgründe); - bezüglich der Mitangeklagten S. die Taten 7 (Fall II. 2. der Urteilsgründe ), 11 und 12 (Fälle II. 4. a-b) der Urteilsgründe), 13 bis 15 (Fälle II. 5. a-c) der Urteilsgründe) sowie 35 und 36 (Fälle II. 8. a-b) der Urteilsgründe).
5
In all diesen Fällen waren die Taten vor dem 23. Juli 2009 beendet. Die Plantage V. Straße in St. (Taten 35-56, Fälle II. 8. a-u) der Urteilsgründe ) wurde nach den Feststellungen ab Mitte 2007 errichtet und rund sechs Jahre betrieben, wobei dort insgesamt 21, mithin pro Jahr drei bis vier Ernten realisiert wurden. Zu Gunsten der Angeklagten ist deshalb davon auszugehen , dass bis zum 22. Juli 2009 acht Taten beendet waren und die vor der Anschaffung einer Erntemaschine vorgenommenen Beihilfehandlungen der Mitangeklagten F. und S. sich auf die jeweils ersten dort begangenen Taten bezogen.
6
2. Mit Blick auf die erheblich unterschiedliche obere Grenze der jeweiligen Strafrahmen ist nicht auszuschließen, dass die Einzelstrafen, auf die das Landgericht für die vor der Gesetzesänderung begangenen Straftaten erkannt hat, auch in den Fällen der weiteren Milderung des Strafrahmens niedriger ausgefallen wären, hätte die Strafkammer den anzuwendenden geringeren Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG aF angenommen. Der Wegfall der Einzelstrafen in den genannten Fällen entzieht auch der jeweiligen Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage.
7
3. Die teilweise Aufhebung des tatgerichtlichen Urteils war auf die Mitangeklagten F. und S. zu erstrecken, § 357 Satz 1 StPO. Die jeweils zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie können deshalb bestehen bleiben.
8
II. Im Übrigen bemerkt der Senat zu der Revision des Angeklagten T. ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts: Soweit sich die Revisionsbegründung im Rahmen der Rüge nach § 261 StPO gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts als solche richtet, liegt ein materiellrechtlicher Rechtsfehler nicht vor. Entgegen dem Revisionsvorbringen sind insbesondere die Schlüsse, die die Strafkammer aus dem in die Hauptverhandlung eingeführten Gespräch zwischen dem Angeklagten T. und der Mitangeklagten S. gezogen hat, zumindest möglich. Daneben enthält das Urteil in diesem Zusammenhang keinen relevanten Widerspruch.
9
III. Nach alldem bedarf die Sache in dem aufgezeigten Umfang neuer Verhandlung und Entscheidung.
Becker Schäfer Gericke Spaniol Berg

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


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Strafgesetzbuch - StGB | § 49 Besondere gesetzliche Milderungsgründe


(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes: 1. An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf hö

Strafprozeßordnung - StPO | § 261 Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung


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Strafgesetzbuch - StGB | § 27 Beihilfe


(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat. (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu milde

Strafgesetzbuch - StGB | § 2 Zeitliche Geltung


(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt. (2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt. (3) Wird das Gesetz, das

Strafprozeßordnung - StPO | § 357 Revisionserstreckung auf Mitverurteilte


Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu

Betäubungsmittelgesetz - BtMG 1981 | § 30a Straftaten


(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande han

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

(1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

(2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

(1) Ist eine Milderung nach dieser Vorschrift vorgeschrieben oder zugelassen, so gilt für die Milderung folgendes:

1.
An die Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe tritt Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
2.
Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.
3.
Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sichim Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(2) Darf das Gericht nach einem Gesetz, das auf diese Vorschrift verweist, die Strafe nach seinem Ermessen mildern, so kann es bis zum gesetzlichen Mindestmaß der angedrohten Strafe herabgehen oder statt auf Freiheitsstrafe auf Geldstrafe erkennen.

(1) Die Strafe und ihre Nebenfolgen bestimmen sich nach dem Gesetz, das zur Zeit der Tat gilt.

(2) Wird die Strafdrohung während der Begehung der Tat geändert, so ist das Gesetz anzuwenden, das bei Beendigung der Tat gilt.

(3) Wird das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung geändert, so ist das mildeste Gesetz anzuwenden.

(4) Ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, ist auf Taten, die während seiner Geltung begangen sind, auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist. Dies gilt nicht, soweit ein Gesetz etwas anderes bestimmt.

(5) Für Einziehung und Unbrauchbarmachung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

(6) Über Maßregeln der Besserung und Sicherung ist, wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt.

(1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie ein- oder ausführt (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.

(2) Ebenso wird bestraft, wer

1.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, mit Betäubungsmitteln unerlaubt Handel zu treiben, sie, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, zu veräußern, abzugeben oder sonst in den Verkehr zu bringen oder eine dieser Handlungen zu fördern, oder
2.
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schußwaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.

(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

Über das Ergebnis der Beweisaufnahme entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung.