Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2019 - 3 StR 184/19

05.06.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 184/19
vom
5. Juni 2019
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:050619B3STR184.19.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 5. Juni 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 13. Dezember 2018 aufgehoben
a) im Strafausspruch jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten;
b) im Ausspruch über die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen mit den zugehörigen Feststellungen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 112 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ferner hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 903.558,30 € angeordnet. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Prüfung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
3
Hingegen haben der Strafausspruch und die Einziehungsentscheidung keinen Bestand, weil die Strafkammer es versäumt hat, eine Strafmilderung nach § 46a Nr. 2 StGB zu prüfen, und die durch die Angeklagte bereits geleistete Schadenswiedergutmachung bei der Bestimmung der Höhe des einzuziehenden Wertes von Taterträgen nicht in Abzug gebracht hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift Folgendes ausgeführt: "Das Landgericht hat [es] unterlassen, eine Strafmilderung nach § 46a Nr. 2 StGB zu prüfen. Ausweislich der Urteilsgründe hat die voll geständige Angeklagte den Erlös aus dem Verkauf ihres Hauses in Höhe von 488.000 € vollständig für die Schadenswiedergutmachung verwendet (UA S. 3) und [hat] sich bereits im Ermittlungsverfahren mit der Verwertung sämtlicher sichergestellten Gegenstände einverstanden erklärt, so dass der Schaden in Höhe von nahezu 700.000 € wiedergutgemacht werden konnte (UA S. 4). Aufgrund der nach § 46a StGB möglichen Strafrahmenverschiebung ist nicht auszuschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, obwohl bei der Strafzumessung im engeren Sinne die Schadenswiedergutmachung zugunsten der Angeklagten berücksichtigt wurde. Einer Aufhebung der Feststellungen zum Strafausspruch als solchen bedarf es nicht, weil insoweit nur ein Rechtsfehler vorliegt. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach den Urteilsgründen die in Rede stehenden Medikamente jeweils einmal pro eingereichtem Beleg tatsächlich ärztlich verordnet worden waren (UA S. 5, 41). Dies lässt jedoch den Schadensumfang unberührt. Nach § 47 Abs. 1 Satz 2 der Niedersächsischen Beihilfeverordnung müssen Belege vorgelegt werden. Aus § 47 Abs. 2 Satz 3 der Niedersächsischen Beihilfeverordnung ergibt sich zudem , dass Beihilfe nicht gewährt wird und damit ein Beihilfeanspruch insgesamt nicht besteht, wenn der Beleg, wie vorliegend, gefälscht ist. Hätte die Beihilfefestsetzungsstelle diese Fälschung erkannt, wäre eine Beihilfezahlung insoweit vollständig verweigert worden. Der Aufhebung unterliegt auch die Anordnung über die Einziehung des Wertes des Erlangten nach §§ 73, 73c StGB. Ausweislich der Urteilsgründe wurde der Schaden des Landes Niedersachsen ‘in Höhe von nahezu 700.000 € wiedergutgemacht‘ (UA S. 4), so dass der Anordnung gemäß § 73e Abs. 1 StGB das Erlöschen des Anspruchs des Verletzten durch Erfüllung entgegensteht(Fischer StGB, 66. Aufl., vgl. § 73e Rn. 4; BT-Drs. 18/9523, S. 69). Diesbezüglich bedarf es auch einer Aufhebung der zugehörigen, - insoweit auch für die Strafzumessung doppelrelevanten -, Feststellungen , weil sich die genaue Höhe des geleisteten Schadenersatzes den Urteilsgründen nicht entnehmen lässt, weshalb eine Festsetzung des zutreffenden Einziehungsbetrages durch das Revisionsgericht in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nicht in Betracht kommt."
4
Dem schließt sich der Senat an. Das neue Tatgericht wird bei der Bemessung des Unrechts- und Schuldgehalts der Taten u.a., in den Blick nehmen können, dass ein Teil des festgestellten Schadens eher normative Prägung hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 - 3 StR 161/02, NJW 2003, 1198, 1200 Rn. 31; Beschlüsse vom 16. Juni 2014 - 4 StR 21/14, NStZ 2014, 640 Rn. 36 und vom 25. Juli 2017 - 5 StR 46/17, juris Rn. 66).

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Referenzen - Gesetze

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Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erört

Strafgesetzbuch - StGB | § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einzieh

Strafgesetzbuch - StGB | § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen


Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht

Strafgesetzbuch - StGB | § 46a Täter-Opfer-Ausgleich, Schadenswiedergutmachung


Hat der Täter 1. in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder2. in einem Fall, in welchem die

Strafgesetzbuch - StGB | § 73e Ausschluss der Einziehung des Tatertrages oder des Wertersatzes


(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die d

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Hat der Täter

1.
in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich), seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht oder deren Wiedergutmachung ernsthaft erstrebt oder
2.
in einem Fall, in welchem die Schadenswiedergutmachung von ihm erhebliche persönliche Leistungen oder persönlichen Verzicht erfordert hat, das Opfer ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt,
so kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern oder, wenn keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu dreihundertsechzig Tagessätzen verwirkt ist, von Strafe absehen.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

(1) Die Einziehung nach den §§ 73 bis 73c ist ausgeschlossen, soweit der Anspruch, der dem Verletzten aus der Tat auf Rückgewähr des Erlangten oder auf Ersatz des Wertes des Erlangten erwachsen ist, erloschen ist. Dies gilt nicht für Ansprüche, die durch Verjährung erloschen sind.

(2) In den Fällen des § 73b, auch in Verbindung mit § 73c, ist die Einziehung darüber hinaus ausgeschlossen, soweit der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, es sei denn, dem Betroffenen waren die Umstände, welche die Anordnung der Einziehung gegen den Täter oder Teilnehmer ansonsten zugelassen hätten, zum Zeitpunkt des Wegfalls der Bereicherung bekannt oder infolge von Leichtfertigkeit unbekannt.

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.