Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2012 - 3 StR 112/12

bei uns veröffentlicht am11.04.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 112/12
vom
11. April 2012
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. April 2012 einstimmig beschlossen
:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 11. November 2011 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin klargestellt, dass die
Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem
Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Schäfer von Lienen Hubert
Mayer Menges

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 112/12 vom 11. April 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. A