Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2018 - 3 StR 10/18

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:200318B3STR10.18.0
bei uns veröffentlicht am20.03.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 10/18
vom
20. März 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:200318B3STR10.18.0

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. März 2018 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Es stößt auf rechtliche Bedenken, dass das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten wegen Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) in den dem Urteil zugrunde liegenden Fällen jeweils allein darauf gestützt hat, dass er die Tür zu seiner im Erdgeschoss eines Hauses liegenden Wohnung abschloss und der betreffenden Geschädigten dadurch die Möglichkeit nahm, die Wohnung auf diesem Wege zu verlassen. Dies trägt für sich genommen die Schuldsprüche wegen Freiheitsberaubung nicht.
Der Tatbestand des § 239 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass dem Opfer die Möglichkeit genommen wird, sich von einem bestimmten Ort fortzubewegen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1960 - 1 StR 212/60, BGHSt 14, 314, 316; S/S- Eser/Eisele, StGB, 29. Aufl., § 239 Rn. 4). Daran fehlt es, wenn die Fortbewegung lediglich erschwert wird (vgl. LK/Schluckebier, StGB, 12. Aufl., § 239 Rn. 14; S/S-Eser/Eisele, aaO Rn. 6a). Dies kommt beim Versperren einer Wohnungstür in Betracht, wenn ein Sprung aus dem Fenster möglich und nicht mit unzumutbarer Gefährlichkeit verbunden ist. Ob das der Fall ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Lage des Objekts. So stellt es regelmäßig keine zumutbare alternative Fortbewegungsmöglichkeit dar, wenn ein Sprung aus großer Höhe erforderlich wäre (LK/Schluckebier, aaO; S/S-Eser/Eisele, aaO). Anders verhält es sich dagegen, wenn es sich - wie hier - um eine Erdgeschosswohnung handelt. Dann liegt es in der Regel nahe, dass ein Sprung aus dem Fenster nicht mit unzumutbarer Gefährlichkeit verbunden und deshalb als bloße Erschwernis der Fortbewegung anzusehen ist (vgl. LK/Schluckebier, aaO). Deshalb bedarf es in solchen Fällen der Erörterung , weshalb ein Verlassen der Wohnung durch ein Fenster gleichwohl als alternative Fortbewegungsmöglichkeit ausscheidet. Daran fehlt es hier.
Auf diesem Erörterungsmangel beruht das Urteil indes nicht. Denn die Feststellungen belegen, dass der Angeklagte die Geschädigten anderweitig in einem Maße an der Fortbewegung gehindert hat, welches über das zur Tatbestandsverwirklichung der jeweils anderen, tateinheitlich begangenen Delikte hinausging. Danach hielt er sie jeweils zumindest mehrere Stunden lang in seiner Wohnung fest, indem er sie durch massive Gewaltanwendung und Drohung mit Gewalt einschüchterte. § 265 StPO steht der Aufrechterhaltung der Schuldsprüche wegen Freiheitsberaubung unter diesem Gesichtspunkt nicht entgegen, weil nicht ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte insoweit anders hätte verteidigen können.
Becker Spaniol Tiemann Berg Leplow

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2018 - 3 StR 10/18 zitiert 4 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage


(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

Strafgesetzbuch - StGB | § 239 Freiheitsberaubung


(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar. (3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist

Referenzen

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

1.
das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
2.
durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.