Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2006 - 2 StR 604/05

08.02.2006

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 604/05
vom
8. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Geldwäsche
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. Februar 2006 gemäß
§§ 46, 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Der Antrag der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision wird zurückgewiesen. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 24. Januar 2000 wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Geldwäsche zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Es hat außerdem das im Eigentum der Angeklagten stehende Grundstück R. straße 279 in L. eingezogen. Die Angeklagte hat im Anschluss an die Verkündung des Urteils Rechtsmittelverzicht erklärt. Mit Schreiben vom 20. September 2005 hat sie durch ihren Verteidiger Revision eingelegt und beantragt, ihr Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren.
2
Sie begründet dies damit, dass sie die Frist zur Revisionseinlegung versäumt habe, weil sie auf die Einhaltung der umfassenden gerichtlichen Absprache im Strafverfahren vertraut habe. Alle Verfahrensbeteiligten seien davon ausgegangen, dass das Land Hessen als Einziehungsbegünstigte die durch Grundpfandrecht an dem eingezogenen Grundbesitz gesicherte Darlehens- schuld der Angeklagten übernehmen werde. Durch Schreiben vom 12. September 2005, zugegangen am 13. September 2005, habe das Land Hessen entgegen der Absprache erstmals die Zahlung der Darlehenssumme von der Angeklagten gefordert.
3
Die Revision ist unzulässig, weil sie verspätet eingelegt wurde (§ 341 Abs. 1, § 349 Abs. 1 StPO). Der Wiedereinsetzungsantrag hat keinen Erfolg. Soweit geltend gemacht wird, dass der Rechtsmittelverzicht Bestandteil einer Urteilsabsprache gewesen sei und er deshalb mangels qualifizierter Belehrung möglicherweise unwirksam gewesen ist, würde dies nur dazu führen, dass der Angeklagten die einwöchige Frist zur Einlegung der Revision zur Verfügung gestanden hätte, nicht aber eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründen (BGH GSSt NJW 2005, 1140).
4
Soweit vorgebracht wird, dass die Angeklagte im Vertrauen auf die Einhaltung der Absprache die Revisionseinlegungsfrist versäumt habe, kann dahinstehen , ob es tatsächlich zu einer unzulässigen Willensbeeinflussung gekommen ist (vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 13, 14, 17, 22), denn der Wiedereinsetzungsantrag ist nicht rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 45 Abs. 1 Satz 1 StPO gestellt worden. Aus dem mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegten Schreiben des Hessischen Immobilienmanagements vom 12. September 2005 sowie dem Schreiben der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 28. Oktober 2004 ergibt sich, dass die in Rede stehende Geldforderung durch das Land Hessen bereits vor September 2005 erhoben wurde. Rothfuß Maatz Fischer Roggenbuck Appl

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2006 - 2 StR 604/05

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2006 - 2 StR 604/05

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Feb. 2006 - 2 StR 604/05 zitiert 6 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 45 Anforderungen an einen Wiedereinsetzungsantrag


(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei de

Strafprozeßordnung - StPO | § 302 Zurücknahme und Verzicht


(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausges

Strafprozeßordnung - StPO | § 46 Zuständigkeit; Rechtsmittel


(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre. (2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung. (3) Gegen die den Antrag verwerfende E

Strafprozeßordnung - StPO | § 341 Form und Frist


(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden. (2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des A

Referenzen

(1) Über den Antrag entscheidet das Gericht, das bei rechtzeitiger Handlung zur Entscheidung in der Sache selbst berufen gewesen wäre.

(2) Die dem Antrag stattgebende Entscheidung unterliegt keiner Anfechtung.

(3) Gegen die den Antrag verwerfende Entscheidung ist sofortige Beschwerde zulässig.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Revision muß bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich eingelegt werden.

(2) Hat die Verkündung des Urteils nicht in Anwesenheit des Angeklagten stattgefunden, so beginnt für diesen die Frist mit der Zustellung, sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 329 Absatz 2, § 387 Absatz 1, § 411 Absatz 2 und § 434 Absatz 1 Satz 1 die Verkündung in Anwesenheit des Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht stattgefunden hat.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Die Zurücknahme eines Rechtsmittels sowie der Verzicht auf die Einlegung eines Rechtsmittels können auch vor Ablauf der Frist zu seiner Einlegung wirksam erfolgen. Ist dem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist ein Verzicht ausgeschlossen. Ein von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel kann ohne dessen Zustimmung nicht zurückgenommen werden.

(2) Der Verteidiger bedarf zur Zurücknahme einer ausdrücklichen Ermächtigung.

(1) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei dem Gericht zu stellen, bei dem die Frist wahrzunehmen gewesen wäre. Zur Wahrung der Frist genügt es, wenn der Antrag rechtzeitig bei dem Gericht gestellt wird, das über den Antrag entscheidet.

(2) Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.