Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2018 - 2 StR 336/17

bei uns veröffentlicht am13.06.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 336/17
vom
13. Juni 2018
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:130618B2STR336.17.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2018 beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 2. Mai 2018 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1
1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18. April 2017 durch Beschluss vom 2. Mai 2018 mit ergänzender Bemerkung als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 31. Mai 2018 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge erhoben.
2
2. Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor.
3
Der Senat hat weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden wäre. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen nicht übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt. Der Umstand, dass der Senat die Rechtsansicht der Verteidigung des Verurteilten zwar zur Kenntnis genommen hat, ihr aber im Ergebnis nicht gefolgt ist, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
4
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen des Verurteilten zur Fälligkeit des Kaufpreises am 22. November 2016. Das Landgericht hat festgestellt, dass das Vorgehen des Angeklagten an diesem Tag gerade nicht der Durchsetzung der Kaufpreisforderung dienen sollte.
Schäfer Appl Krehl Eschelbach Zeng

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Juni 2018 - 2 StR 336/17 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 356a Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei einer Revisionsentscheidung


Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der

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Hat das Gericht bei einer Revisionsentscheidung den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, versetzt es insoweit auf Antrag das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand. Der Antrag ist binnen einer Woche nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Revisionsgericht zu stellen und zu begründen. Der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Hierüber ist der Angeklagte bei der Bekanntmachung eines Urteils, das ergangen ist, obwohl weder er selbst noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht anwesend war, zu belehren. § 47 gilt entsprechend.