Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Juli 2017 - 2 StR 331/16
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. Juli 2017 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, 154 Abs. 2 StPO beschlossen:
a) das Verfahren hinsichtlich der Tat C. IV. 1 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten,
b) der Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte wegen Vergewaltigung in drei Fällen, sexueller Nötigung sowie exhibitionistischer Handlungen schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, soweit er verurteilt worden ist, zu tragen.
Gründe:
- 1
- Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fällen , sexueller Nötigung, sexuellen Missbrauchs widerstandsunfähiger Personen sowie wegen exhibitionistischer Handlungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat in den aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
- 2
- Die Revision des Angeklagten führt zur Einstellung des Verfahrens im Fall C. IV. 1 der Urteilsgründe; im Übrigen bleibt sie ohne Erfolg.
- 3
- 1. Der Verfahrensrüge bleibt aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 12. August 2016 dargelegten Gründen der Erfolg versagt.
- 4
- 2. Das Verfahren im Fall C. IV. 1 der Urteilsgründe war auf Antrag des Generalbundesanwalts nach § 154 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StPO einzustellen. Die Einstellung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Tat nach § 179 StGB – nach Inkrafttreten des neuen § 177 StGB durch das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 4. November 2016 (BGBl. I, 2460) und der dadurch bedingten Strafrahmenänderung in § 177 Abs. 2 StGB für frühere Fälle des hierdurch ersetzten § 179 StGB – womöglich verjährt ist und die hierfür angeordnete Strafe neben anderen gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafen nicht beträchtlich ins Gewicht fällt. Nach der Einstellung des Verfahrens war der Schuldspruch entsprechend zu berichtigen.
- 5
- 3. Die Überprüfung aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat im Übrigen keinen Rechtsfehler im Schuld- und Strafausspruch zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
- 6
- Das Entfallen der Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe hinsichtlich der Tat IV. C. 1 der Urteilsgründe lässt den Gesamtstrafenausspruch unberührt. Der Senat kann angesichts festgesetzter Einzelfreiheitsstrafen von sieben , fünf und drei Jahren sowie von sechs und elf Monaten ausschließen, dass das Landgericht eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte. Krehl Eschelbach Zeng Bartel Wimmer
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Referenzen - Gesetze
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
- 1.
der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern, - 2.
der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert, - 3.
der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt, - 4.
der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder - 5.
der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet, - 2.
dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder - 3.
eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.
(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
- 1.
der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder - 2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, - 2.
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder - 3.
das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- 1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder - 2.
das Opfer - a)
bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder - b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.