Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2001 - 2 StR 264/01

published on 08/08/2001 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2001 - 2 StR 264/01
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Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 264/01
vom
8. August 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. August 2001
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 8. Februar 2001 wird mit der Maßgabe verworfen , daß die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe vor der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe:

Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils von insgesamt 30 Monaten der verhängten Freiheitsstrafe ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Juni 2001 dargestellten Gründen rechtsfehlerhaft.
Daß sich in einer neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen für den Vorwegvollzug von Strafe ergeben könnten, ist auszuschließen. Nachdem der Angeklagte sich seit knapp zwei Jahren in Untersuchungshaft befindet, ist der angeordnete Vorwegvollzug ohnehin nahezu gegenstandslos. Jähnke Detter Bode Otten Elf
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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Annotations

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.