Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Aug. 2001 - 2 StR 264/01

Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Die Anordnung des Vorwegvollzugs eines Teils von insgesamt 30 Monaten der verhängten Freiheitsstrafe ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 11. Juni 2001 dargestellten Gründen rechtsfehlerhaft.Daß sich in einer neuen Hauptverhandlung die Voraussetzungen für den Vorwegvollzug von Strafe ergeben könnten, ist auszuschließen. Nachdem der Angeklagte sich seit knapp zwei Jahren in Untersuchungshaft befindet, ist der angeordnete Vorwegvollzug ohnehin nahezu gegenstandslos. Jähnke Detter Bode Otten Elf

Annotations
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.