Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2019 - 2 StR 203/18
published on 22.05.2019 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2019 - 2 StR 203/18
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Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 StR 203/18
vom
22. Mai 2019
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2
und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2017 wird mit der Maßgabe , dass der Angeklagte und der Mitangeklagte A. in Höhe der gegen sie angeordneten Einziehung des Wertes von Taterträgen jeweils als Gesamtschuldner haften, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten im Übrigen nicht ergeben hat. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Appl Krehl Meyberg Grube Schmidt ECLI:DE:BGH:2019:220519B2STR203.18.0
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Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu
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Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.