Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2018 - 2 StR 18/18

ECLI:ECLI:DE:BGH:2018:230518B2STR18.18.0
bei uns veröffentlicht am23.05.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 18/18
vom
23. Mai 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:230518B2STR18.18.0

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts – zu Ziff. 2. auf dessen Antrag – am 23. Mai 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen :
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 19. Oktober 2017
a) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte des Diebstahls in neun Fällen, des Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Diebstahl sowie eines weiteren Wohnungseinbruchdiebstahls schuldig ist,
b) im Ausspruch über die im Fall II. 11 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe aufgehoben; diese entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen und Diebstahls in zehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Entfall einer Einzelstrafe; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
2
1. Die Rügen der Verletzung formellen Rechts bleiben aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift genannten Gründen ohne Erfolg.
3
2. Die Überprüfung des Schuld- und Strafausspruchs in den Fällen II. 1 bis 10 der Urteilsgründe hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben. Hingegen erweist sich die Annahme, die an sich rechtsfehlerfreien Verurteilungen wegen Diebstahls im Fall II. 11 und wegen Wohnungseinbruchdiebstahls im Fall II. 12 der Urteilsgründe stünden im Verhältnis der Tatmehrheit , als rechtsfehlerhaft. Dies führt zu einer Änderung des Schuldspruchs und zum Entfallen der Einzelstrafe im Fall II. 11 der Urteilsgründe.
4
a) Nach den Feststellungen des Landgerichts drangen der Angeklagte und der gesondert verfolgte W. zwischen dem 22. und 25. August 2016 in das Gebäude in der Straße in R. ein, in dem sich im Erdgeschoss eine Zahnarztpraxis und im Obergeschoss eine Wohnung befinden. Dem gemeinsamen Tatplan entsprechend hebelten sie das auf der linken Gebäudeseite liegende Kellerfenster auf und gelangten so in das Gebäude. Anschließend brachen sie die Holzzugangstür der Zahnarztpraxis auf und entwendeten dort die Kaffeekasse, Festplatten und eine Digitalkamera. Vor Verlassen der Praxis verteilten sie Praxismaterial auf dem Boden, verschütteten Flüssigkeiten und rissen Plissees von den Fenstern. Im Anschluss brachen sie auch die Holzzugangstür der Wohnung im Obergeschoss auf und nahmen u.a. Schmuck, Bargeld und weitere Gegenstände im Gesamtwert von etwa 2.000 € mit.
5
b) Mit dem Eindringen in das Gebäude über das Kellerfenster ist der Angeklagte im Sinne der §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB zur Ausführung des Diebstahls zwar in ein Gebäude, noch nicht aber in eine Wohnung eingebrochen (vgl. BGH NStZ 2008, 514, 515). Erst mit dem späteren Aufbrechen der Wohnungseingangstür (und damit nach der Vollendung des Diebstahls aus der Zahnarztpraxis) hat der Angeklagte mit der Wegnahme der oben genannten Gegenstände aus der Wohnung den Tatbestand des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt. Die durch mehrere Handlungen im natürlichen Sinn bewirkte Erfüllung der §§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB einerseits bzw. des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB andererseits führt aber entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht zur Annahme realkonkurrierender Taten, sondern zur Tateinheit. Denn mit dem Eindringen in das Gebäude hat der Angeklagte nicht nur zum Diebstahl aus den Räumen der Zahnarztpraxis (in einem besonders schweren Fall), sondern zugleich auch zum Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB angesetzt; der Senat entnimmt insoweit dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe , dass der Tatplan von vornherein darauf gerichtet war, sowohl aus der Zahnarztpraxis als auch aus der Wohnung im Obergeschoss Stehlenswertes mitzunehmen. Damit aber liegt eine Teilidentität der Ausführungshandlung vor, die die Einzelakte der nachfolgenden Wegnahmehandlungen (aus der Zahnarztpraxis und der Wohnung) in demselben Gebäude zur Tateinheit verbindet (vgl. BGH NStZ-RR 2011, 111). Der Angeklagte hat sich danach in den genannten Fällen des Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Diebstahl schuldig gemacht. Der Schuldspruch war entsprechend zu ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldspruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
6
Die Schuldspruchänderung führt zum Entfallen der für die Tat II. 11 der Urteilsgründe festgesetzten Einzelstrafe. Der Gesamtstrafenausspruch bleibt davon unberührt. Der Senat kann angesichts der verbleibenden Einzelstrafen ausschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Beurteilung auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte, zumal sich hier durch die abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung der Umfang des verwirklichten Unrechts nicht ändert.
Schäfer Appl Krehl
Eschelbach Bartel

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Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Mai 2018 - 2 StR 18/18 zitiert 6 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

Strafprozeßordnung - StPO | § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage


(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gel

Strafgesetzbuch - StGB | § 243 Besonders schwerer Fall des Diebstahls


(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Gesc

Strafgesetzbuch - StGB | § 242 Diebstahl


(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch ist strafbar.

Strafgesetzbuch - StGB | § 244 Diebstahl mit Waffen; Bandendiebstahl; Wohnungseinbruchdiebstahl


(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 1. einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel b

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,
2.
eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
3.
gewerbsmäßig stiehlt,
4.
aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
5.
eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
6.
stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
7.
eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer

1.
einen Diebstahl begeht, bei dem er oder ein anderer Beteiligter
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
2.
als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds stiehlt oder
3.
einen Diebstahl begeht, bei dem er zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in der Wohnung verborgen hält.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(4) Betrifft der Wohnungseinbruchdiebstahl nach Absatz 1 Nummer 3 eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.