Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2003 - 2 StR 120/03
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Gründe:
Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Ausweislich des Protokolls erklärte der Angeklagte nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger: "Ich verzichte auf Rechtsmittel und nehme das Urteil an." Die Erklärung wurde vorgelesen, übersetzt und genehmigt. Anschließend erklärte der Staatsanwalt ebenfalls Rechtsmittelverzicht. Ein Verzicht auf Rechtsmittel ist als Prozeßhandlung unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, werden weder hinreichend geltend gemacht, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. April 2003 zutreffend ausführt, noch sind sie sonst ersichtlich. Der Rechtsmittelverzicht schließt hier die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.Auch wenn die - ohnehin verspätet eingelegte - Revision bisher nicht begründet wurde, obliegt es dem Bundesgerichtshof, sie im Falle eines wirksamen Verzichts auf Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (vgl. u.a. BGH NStZ 2000, 217). Bode Maatz Otten Rothfuß Roggenbuck
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Referenzen - Gesetze
(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.
(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.
(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.
(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.
(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.