Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2003 - 2 StR 120/03

bei uns veröffentlicht am07.05.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 120/03
vom
7. Mai 2003
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2003 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. Oktober 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat. Ausweislich des Protokolls erklärte der Angeklagte nach Verkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung nach Rücksprache mit seinem Verteidiger: "Ich verzichte auf Rechtsmittel und nehme das Urteil an." Die Erklärung wurde vorgelesen, übersetzt und genehmigt. Anschließend erklärte der Staatsanwalt ebenfalls Rechtsmittelverzicht. Ein Verzicht auf Rechtsmittel ist als Prozeßhandlung unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts hätten führen können, werden weder hinreichend geltend gemacht, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. April 2003 zutreffend ausführt, noch sind sie sonst ersichtlich. Der Rechtsmittelverzicht schließt hier die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus.
Auch wenn die - ohnehin verspätet eingelegte - Revision bisher nicht begründet wurde, obliegt es dem Bundesgerichtshof, sie im Falle eines wirksamen Verzichts auf Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (vgl. u.a. BGH NStZ 2000, 217). Bode Maatz Otten Rothfuß Roggenbuck

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Mai 2003 - 2 StR 120/03 zitiert 1 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 349 Entscheidung ohne Hauptverhandlung durch Beschluss


(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.